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CRR
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 496 angemessen ist und ob es gegebenenfalls angemessen ist, eine ähnliche Behandlung für alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen vorzusehen. Im Lichte dieser Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft einzuführen oder Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, um sie auf andere Formen gedeckter Schuldverschreibungen auszuweiten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.