art_507__text_2
CRR
Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.