art_509__para_2__point_c__text_1
die Schaffung von Mechanismen zur Beschränkung der Deckung der Liquiditätsanforderungen durch bestimmte Kategorien liquider Aktiva, insbesondere die Prüfung der geeigneten Mindestquote liquider Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an Gesamtbestand der liquiden Aktiva, das Testen eines Schwellenwerts von 60 % und die Berücksichtigung internationaler aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Aktiva, die geschuldet und fällig oder innerhalb von 30 Kalendertagen abrufbar sind, sollten nicht auf die Mindestquote angerechnet werden, es sei denn, für sie wurde eine Sicherheit gestellt, die ebenfalls nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c anerkannt würde,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.