(4)
In dem Bericht nach Absatz 3 wird geprüft, ob und inwieweit Standby-Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstabe e im Lichte der internationalen Entwicklung und unter Berücksichtigung europäischer Besonderheiten, einschließlich der Art und Weise, in der die Geldpolitik in der Union durchgeführt wird, als liquide Aktiva betrachtet werden sollten. Die EBA prüft insbesondere die Angemessenheit der folgenden Kriterien und die geeigneten Höhen für die entsprechenden Definitionen: Mindesthandelsvolumen der Vermögenswerte, Mindestvolumen ausstehender Vermögenswerte, transparente Preis- und Nachhandelsinformation, Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2, nachweisbare Preisstabilität, durchschnittliches Handelsvolumen und durchschnittlicher Transaktionsumfang, maximale Geld-Brief-Spanne, Restlaufzeit, Mindestumschlagshäufigkeit.
← art_509__para_3__point_c__text_1 · All articles · art_509__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.