Artikel 517
CRR
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.