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CRR
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass sie gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden können, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer bei Liquidation des Instituts, Rückkäufen der Instrumente nach Ermessen oder anderen Ermessensmaßnahmen zur Verringerung des Betrags des zusätzlichen Kernkapitals nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.