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CRR

die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: die Kauf- und Verkaufspositionen befinden sich in denselben zugrunde liegenden Indizes, die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.