Artikel 62
Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus: Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen von Artikel 60 erfüllen, dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 2 berechnen, den positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 3 berechnen. Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.