art_63__point_j__text_1
CRR
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen können nur gekündigt, vorzeitig zurückgezahlt bzw. getilgt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission bzw. Darlehensaufnahme mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.