(3)
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Anteil von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b: Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen, Quotient aus dem Betrag nach Ziffer i und dem Betrag nach Ziffer ii: Gesamtbetrag des jeweiligen Instruments des Ergänzungskapitals, Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
← art_70__para_2__text_1 · All articles · art_70__para_3__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.