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Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: wann eine Schätzung nach Absatz 1, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist, welche Bedeutung der Begriff "hoher betrieblicher Aufwand" für die Zwecke von Absatz 2 hat. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.