lexiara

art_78__para_4__text_1

CRR

Die zuständigen Behörden können einem Institut die Rückzahlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals früher als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausgabe nur dann gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 und des Buchstabens a oder b erfüllt sind:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.