art_8__para_2__text_1
CRR
Die zuständigen Behörden können Institute und alle oder einige ihrer Tochterunternehmen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen, wenn alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen und die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.