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Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind: ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe; die Verteilung der Beträge, Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gehalten werden müssen; die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die von der Anwendung des Teils 6 ausgenommene Institute halten müssen; die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen; unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden; das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.