(3)
Der Gesamtforderungsbetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4: die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Forderungsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts, die gemäß Titel IV dieses Teils oder Teil 4 ermittelten Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeit des Instituts für das Positionsrisiko, Großkredite oberhalb der Obergrenzen der Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist, die gemäß Titel IV bzw. Titel V mit Ausnahme des Artikels 379 ermittelten Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiko, das Abwicklungsrisiko, das Warenpositionsrisiko, die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, die gemäß Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, die gemäß Titel II ermittelten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen: in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.