2.
CRR
Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor: für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet; der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.