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art_94__para_3__text_1

CRR

Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.