(7)
CRR
Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 4 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 aufzunehmen sind.
← art_99__para_6__text_4 · All articles · art_99__para_7__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.