KAPITEL 4
Die Vorschriften in Bezug auf Großkredite der Artikel 387 bis 403 gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2017 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,; die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie betreffen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Abweichend von Artikel 400 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 2. Januar 2029 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen: gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 124 Absätze 1, 2 und 5, Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 384 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt, Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds anghört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren, Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten, Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern – nach dem Ermessen der zuständigen Behörde – diese Zentralstaaten von einer ECAI mit "Investment Grade" bewertet wurden, 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern, Aktiva, die Forderungen und sonstige Kredite an anerkannte Börsen darstellen. (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b dürfen anrechenbare Eigenmittel Ergänzungskapital bis zu folgender Höhe umfassen: 100 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014, 75 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015, 50 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Einklang mit Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU die Kategorien von Beteiligungspositionen, auf die diese Behandlung angewandt wird. Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, sofern diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden. Die unter diese Bestimmung fallenden Beteiligungspositionen unterliegen den im Einklang mit dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten Eigenmittelanforderungen und gegebenenfalls den Anforderungen gemäß Teil 3 Titel IV. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission und die EBA über die Umsetzung dieses Absatzes. Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 114 Absatz 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewähren. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e fürvorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen; die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zugehörigkeit ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die vorrangigen Anteile als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen gestellt werden, und ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese vorrangigen Anteile gestützt werden, zurückbehält. Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c die vorrangigen unbesicherten Forderungen der Institute, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als der Bonitätsstufe 1 entsprechend angesehen. Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 5 die vorrangigen unbesicherten Forderungen der Institute, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als für eine Risikogewichtung von 20 % in Betracht kommend angesehen. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen, sofern die Voraussetzung des ersten Teils jenes Unterabsatzes erfüllt ist. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der zehn am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der in einem Drittstaat ansässigen ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen. Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, um im Falle außergewöhnlicher Umstände die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen and den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden. Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 und der Verlängerung nach Absatz 3 die Eigenmittelanforderung (K_(i)) nicht nach der rechten Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel: K_(i) = (1 + β · (N / N – 2)) · (IM_(i) / IM) · K_(CM) dabei entspricht IM_(i)= dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP, IM= der dem Institut von der ZGP mitgeteilten Gesamteinschusssumme. Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG am 31. Dezember 2006 nicht galt. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2017 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie, einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl, betreffen. Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 kann die Kommission Änderungen dieser Verordnung vorschlagen. Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden: Kernkapital, Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten. Abweichend von Artikel 451 Absatz 1 dürfen die Institute wählen, ob sie die Informationen über die Verschuldungsquote auf der Grundlage einer oder beider Definitionen der Kapitalmessgröße nach Absatz 1 Buchstaben a und b offenlegen. Ändert ein Institut seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so enthält die erste Offenlegung nach einer solchen Änderung einen Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden. Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht. Bis zum 31. Dezember 2017 erfüllen Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, und Institute, die die in Teil 3 Titel III Kapitel 4 erläuterten fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, die beiden folgenden Anforderungen: Sie halten Eigenmittel gemäß Artikel 87 vor;. sie halten jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags vor, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ABl. L 126, 26.5.2000, S. 1. in der für sie und die Richtlinie 2000/12/EG vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste. Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde kann der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b durch die Verpflichtung ersetzt werden, jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % der Eigenmittel vorzuhalten, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde. Ein Kreditinstitut darf Absatz 2 nur dann anwenden, wenn es den IRB-Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seit dem 1. Januar 2010 oder danach anwendet. Für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden Eigenmittelbeträge zugrundegelegt, die vollständig angepasst wurden, um die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und derjenigen nach dieser Verordnung aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben. Die zuständigen Behörden dürfen nach Konsultation der EBA Institute von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b freistellen, sofern sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes oder gegebenenfalls die Bedingungen des Teils 3 Titel III Kapitel 4 für die Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes erfüllt sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 einen Bericht darüber vor, ob es unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen und vereinbarter internationaler Standards angebracht ist, die Basel-I-Untergrenze über den 31. Dezember 2017 hinaus anzuwenden, um sicherzustellen, dass es einen Sicherheitsmechanismus für interne Modelle gibt. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei. Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Forderungen an KMU werden mit dem Faktor 0,7619 multipliziert. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Risikoposition entweder der Forderungsklasse "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" oder der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" oder der Forderungsklasse "durch Immobilien besicherte Risikopositionen" zugeordnet. Ausgefallene Risikopositionen sind ausgeschlossen, wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. definiert. Von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs jener Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt, geht der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, soweitdem Institut bekannt, nicht über 1,5 Mio. EUR hinaus. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen. Institute melden den zuständigen Behörden jedes Quartal den gemäß Absatz 2 berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber KMU. Die Kommission erstellt bis zum 2. Januar 2017 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen bei der Kreditvergabe an KMU während des Zeitraums nach Absatz 4, die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von KMU- der Union im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus, die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung für das Ausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber KMU angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.