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KAPITEL 6

CRR

Kapitalinstrumente, bei denen ein Institut allein entscheiden kann, ob es Ausschüttungen in einer anderen Form als Bargeld oder einem Eigenmittelinstrument vornimmt, gelten nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, es sei denn, das Institut hat die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erhalten. Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt; die Fähigkeit des Instruments, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt; die Qualität des Kapitalinstruments wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert. Kapitalinstrumente, bei denen eine andere juristische Person als das begebende Institut entscheiden oder fordern kann, dass Ausschüttungen aus dem Instrument in einer anderen Form als Bargeld oder einem Eigenmittelinstrument zu erfolgen haben, gelten nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals. Institute können einen breiten Marktindex als eine der Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals heranziehen. Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt: Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht; die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt. Die Institute melden und veröffentlichen die breiten Marktindizes, auf die sich ihre Eigenmittelinstrumente stützen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Modalitäten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 100 für die Zwecke von Absatz 4 aus. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen Risikogewichte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 an. Die Fälligkeitsanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a und Artikel 69 Buchstabe a gelten in Bezug auf Positionen als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen; die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen. Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a und 69 Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten; die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen; die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung; die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben deren andauernde Eignung bescheinigt. Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter den Buchstaben a und/oder b genannten Posten vornehmen: in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche. Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in Absatz 2 Buchstaben a und/oder b genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: wann eine Schätzung nach Absatz 1, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist, welche Bedeutung der Begriff "hoher betrieblicher Aufwand" für die Zwecke von Absatz 2 hat. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Ein Institut sucht für folgende Handlungen zuvor um die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach: Verringerung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise; Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit. Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. Tilgung von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn das Institut die in Artikel 77 genannten Instrumente vor oder gleichzeitig mit der in Artikel 77 genannten Handlung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen ersetzt, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind; das Institut der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Eigenmittel nach der betreffenden Handlung die Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nr. 45 der Richtlinie 2013/36/EU um eine Spanne übertreffen, die die zuständige Behörde auf der Grundlage des Artikels 104 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gegebenenfalls für erforderlich hält. Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden. Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt. Die zuständigen Behörden können einem Institut die Rückzahlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals früher als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausgabe nur dann gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 und des Buchstabens a oder b erfüllt sind: die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt: die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet, das Institut weist den zuständigen Behörden hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vorherzusehen war; die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist den zuständigen Behörden hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig", die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3, die Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Genehmigung der zuständigen Behörde zur Vornahme einer in Artikel 77 genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Hält ein Institut befristet Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche oder hat nachrangige Darlehen gewährt, die als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gelten, und dienen diese Positionen nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens, so kann sie eine befristete Ausnahme von den ansonsten für jene Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung des Konzepts der Befristung für die Zwecke von Absatz 1 und der Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass diese befristet gehaltenen Positionen dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines relevanten Unternehmens dienen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es deutliche Hinweise dafür gibt, dass jene Instrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente zu überwachen. Eine Mitteilung umfasst Folgendes: eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel, technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte, wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten. Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten: bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis, bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards, bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten. Die EBA berät die Kommission bis zum 1. Januar 2014 zu technischen Aspekten eines anderen Umgangs mit zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen als der ohne Anpassung vorgenommenen Zurechnung zu den Instrumenten des harten Kernkapitals. Bei einschlägigen Empfehlungen werden relevante Entwicklungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen Vereinbarungen über Aufsichtsstandards für Banken berücksichtigt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.