lexiara

Abschnitt 1

CRR

Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen: eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 %, eine Gesamtkapitalquote von 8 %. Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt: Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags, die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags, die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags. Der Gesamtforderungsbetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4: die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Forderungsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts, die gemäß Titel IV dieses Teils oder Teil 4 ermittelten Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeit des Instituts für das Positionsrisiko, Großkredite oberhalb der Obergrenzen der Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist, die gemäß Titel IV bzw. Titel V mit Ausnahme des Artikels 379 ermittelten Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiko, das Abwicklungsrisiko, das Warenpositionsrisiko, die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, die gemäß Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, die gemäß Titel II ermittelten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen: in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Gesamtforderungsbetrags gelten folgende Bestimmungen: die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben c bis e umfassen die Anforderungen aller Geschäftsfelder eines Instituts; die Institute multiplizieren die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben b bis e mit dem Faktor 12,5. Die Eigenmittel eines Instituts dürfen nicht unter den zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Anfangskapital geforderten Betrag fallen. Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. In diesem Fall darf der Betrag der Eigenmittel dieser Institute nicht unter den seit dem 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken. Zugelassene Wertpapierfirmen und Firmen, die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/49/EG fielen und bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ABl. L 144 vom 11.6.1993, S. 1. genannten Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet. Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 oder 3 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen. Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 oder 3 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird. Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2 bis 5 nicht zur Anwendung. Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR, er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor: für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet; der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert. Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.