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Abschnitt 2

CRR

Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Positionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g genannten Forderungsklassen fallen, werden – sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden – in Einklang mit Unterabschnitt 2 berechnet, es sei denn diese Positionen werden von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abgezogen. Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei gekauften Forderungen werden nach Artikel 157 berechnet. Hat ein Institut in Bezug auf Ausfall- und Verwässerungsrisiko volles Rückgriffsrecht auf den Verkäufer der gekauften Forderungen, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 152 sowie Artikel 158 Absätze 1 bis 4 im Zusammenhang mit gekauften Forderungen keine Anwendung und die Position wird als besicherte Risikoposition behandelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die effektive Restlaufzeit (im Folgenden "M") und der Risikopositionswert. PD und LGD können nach Maßgabe von Abschnitt 4 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden. Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für Positionen der Forderungsklasse Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 155. Sie dürfen die Ansätze nach Artikel 155 Absätze 3 und 4 verwenden, sofern sie die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben. Die zuständigen Behörden erlauben einem Institut die Verwendung des auf internen Modellen basierenden Ansatzes nach Artikel 155 Absatz 4, sofern das Institut die Anforderungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 4 erfüllt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko werden gemäß Artikel 153 Absatz 5 berechnet. Für Risikopositionen der Forderungsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis d nehmen die Institute nach Maßgabe von Artikel 143 und Abschnitt 6 ihre eigenen PD-Schätzungen vor. Für Risikopositionen der Forderungsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d nehmen die Institute nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6 ihre eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren vor. Auf Risikopositionen der Forderungsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis c wenden die Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die in Artikel 166 Absatz 8 Buchstaben a bis d festgelegten Umrechnungsfaktoren an, es sei denn, ihnen wurde gemäß Artikel 9 die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren für diese Forderungsklassen gestattet. Für Risikopositionen der Forderungklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis c erlauben die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6. Die risikogewichteten Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen und Risikopositionen der Forderungsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f werden nach Kapitel 5 berechnet. Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 und sind dem Institut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge direkt unter Heranziehung der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, legt das erstgenannte Institut ebenfalls die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA direkt zugrunde. Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA von dem Institut nicht erfüllt, werden die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Ansätzen berechnet: im Fall von Risikopositionen der Forderungsklasse Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e wenden die Institute den einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 an; im Fall aller anderen in Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den Standardansatz nach Kapitel 2 wie folgt an: bei Positionen, für die ein bestimmtes Risikogewicht für unbeurteilte Forderungen oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1250 % betragen, bei allen anderen Positionen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen. Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Buchstabe a zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Werden diese Risikopositionen zusammen mit den direkten Risikopositionen des Instituts in dieser Forderungsklasse nicht im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 als wesentlich angesehen, darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Artikel 150 Absatz 1 angewandt werden. Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA die in Artikel 132 Absatz 3 genannten Kriterien nicht oder sind dem Institut nicht alle der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bzw. seine eigenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem OGA darstellen, bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge direkt unter Heranziehung der zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2. Ist das Institut nicht in der Lage, zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Es ordnet Risikopositionen, die keine Beteiligungspositionen sind, der Forderungsklasse sonstiges Eigenkapital zu. Alternativ zu der in Absatz 3 beschriebenen Methode dürfen die Institute nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätzen eigene oder von folgenden Dritten stammende, auf die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA gestützten Berechnungen der durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge verwenden und melden: der Verwahrstelle oder des Finanzinstituts des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt; die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt. Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe b die Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 150 Absatz 1 erlauben können. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Vorbehaltlich der Anwendung der spezifischen Behandlungen gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 4 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet: risikogewichteter Positionsbetrag = RW · Risikopositionsbetrag wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist: wenn PD = 0, ist RW = 0; wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen: wenn ein Institut die LGD-Werte nach Artikel 161 Absatz 1 verwendet, ist RW = 0; wenn ein Institut eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist RW = max 0,12.5 · (LGD – EL_(BE)); wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden "EL_(BE)", expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist; wenn 0 < PD < 1, ist RW = (LGD · N((1 / 1 – R) · G(PD) + (R / 1 – R) · G(0.999)) – LGD · PD) · (1 + (M – 2,5) · b / 1 – 1,5 · b) · 12,5 · 1,06 dabei entspricht N(x)= der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist), G(Z)= der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. dem Wert von x, so dass N(x) = z), R= dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als R = 0.12 · (1 – e^(– 50 · PD) / 1 – e^(– 50)) + 0.24 · (1 – (1 – e^(– 50 · PD) / 1 – e^(– 50))) b= dem Laufzeitanpassungsfaktor, festgelegt als. b = (0.11852 – 0.05478 · ln(PD))^(2). Bei allen Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche wird der Korrelationskoeffizient nach Absatz 1 Ziffer iii mit 1,25 multipliziert. Bei allen Risikopositionen gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen werden die Korrelationskoeffizienten nach Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 mit 1,25 multipliziert. Der risikogewichtete Forderungsbetrag darf für jede Risikoposition, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217, nach folgender Formel angepasst werden: risikogewichteter Positionsbetrag = RW · Risikopositionswert · (0.15 + 160 · PD_(pp)) dabei entspricht PD_(pp)= der PD des Sicherungsgebers. Das RW wird anhand der entsprechenden Formel gemäß Absatz 1 für die Risikoposition, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche niedriger ist. Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ≤ S ≤ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt. Bei gekauften Forderungen errechnet sich der Gesamtjahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Risikopositionen des Pools. R = 0.12 · (1 – e^(– 50 · PD) / 1 – e^(– 50)) + 0.24 · (1 – (1 – e^(– 50 · PD) / 1 – e^(– 50))) – 0.04 · (1 – (minmax5,S,50 – 5 / 45)) Die Institute ersetzen den Gesamtjahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der Gesamtjahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist. Bei Spezialfinanzierungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Risikopositionen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu: Tabelle 1 Restlaufzeit Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5 Unter 2,5 Jahren 50 % 70 % 115 % 250 % 0 % 2,5 Jahre oder länger 70 % 90 % 115 % 250 % 0 % Bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions- und/oder Vermögenswertmerkmale, Stärke des Geldgebers und des Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Absicherungspaket. Die Institute halten hinsichtlich ihrer gekauften Unternehmensforderungen die Anforderungen des Artikels 184 ein. Bei gekauften Unternehmensforderungen, die außerdem die Bedingungen des Artikels 154 Absatz 5 erfüllen, dürfen die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Abschnitt 6 angewandt werden, wenn die Anwendung der Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen ein Institut unverhältnismäßig belasten würde. Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlustpositionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden. Stellt ein Institut eine Kreditabsicherung für einen Risikopositionskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die in Artikel 5 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt eine externe Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt. Liegt für das Produkt keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, mit Ausnahme von n-1 Risikopositionen, aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Positionsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Position gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Position. Im Fall von Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 1250 % angewandt. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, wie Institute die Faktoren nach in Absatz 5 Unterabsatz 2 bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen müssen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet: risikogewichteter Positionsbetrag = RW · Risikopositionswert wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist: wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt; RW = max 0,12.5 · (LGD – EL_(BE)); wobei EL_(BE) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist; wenn 0 < PD < 1, d. h. für jeden anderen möglichen Wert von PD außerdem unter Ziffer ii genannten Wert: RW = (LGD · N((1 / 1 – R) · G(PD) + (R / 1 – R) · G(0.999)) – LGD · PD) · 12,5 · 1,06 dabei entspricht N(x)= der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist), G (Z)= der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wert von x, so dass N(x) = z), R= dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als R = 0.03 · (1 – e^(– 35 · PD) / 1 – e^(– 35)) + 0.16 · (1 – (1 – e^(– 35 · PD) / 1 – e^(– 35))) Der risikogewichtete Positionsbetrag für jede Forderung an ein KMU im Sinne des Artikels 147 Absatz 5, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217 erfüllt, darf gemäß Artikel 153 Absatz 3 berechnet werden. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,15 ersetzt. Bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne der Buchstaben a bis e wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,04 ersetzt. Risikopositionen gelten als qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Risikopositionen bestehen gegenüber natürlichen Personen; die Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar. In diesem Zusammenhang sind revolvierende Risikopositionen definiert als Risikopositionen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vom Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf. Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar betrachtet werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen; die maximale Risikoposition gegenüber einer einzigen natürlichen Person in dem Unterportfolio beträgt höchstens 100000 EUR; die in diesem Absatz angegebene Korrelation wird nur auf Portfolios angewandt, die im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität der Verlustraten aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-Bereichen; die Behandlung als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft entspricht den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios. Abweichend von Buchstabe b findet die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert zu sein hat, im Fall von besicherten Kreditfazilitäten in Verbindung mit einem Gehaltskonto keine Anwendung. In diesem Falle werden die eingezogenen Beträge aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt. Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten in den verschiedenen Unterportfolios und dem aggregierten Portfolio der qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und tauschen Informationen über die typischen Merkmale der Verlustraten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in den verschiedenen Mitgliedstaaten aus. Um für die Behandlung als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in Frage zu kommen, müssen gekaufte Forderungen die Anforderungen des Artikels 184 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Das Institut hat die Forderungen von einem nicht mit ihm verbundenen Dritten gekauft, und seine Risikoposition gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die von ihm direkt oder indirekt begründet wurden; die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind unternehmensinterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig; das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; und das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert. Bei gekauften Forderungen dürfen erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlustpositionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden. Bei hybriden Pools gekaufter Forderungen aus dem Mengengeschäft, bei denen das kaufende Institut durch Immobilien besicherte Risikopositionen und qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht von anderen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen nach sich zieht. Institute ermitteln die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Beteiligungspositionen, mit Ausnahme derer, die nach Maßgabe des Teils 2 abgezogen werden oder für die gemäß Artikel 48 ein Risikogewicht von 250 % gilt, gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Ein Institut darf auf die verschiedenen Beteiligungsportfolios unterschiedliche Ansätze anwenden, wenn es selbst unterschiedliche Ansätze für das interne Risikomanagement verwendet. Wendet ein Institut unterschiedliche Ansätze an, wird die Entscheidung für den PD-/LGD-Ansatz oder die Verwendung interner Modelle einheitlich – auch im Zeitverlauf – sowie in Übereinstimmung mit dem für das interne Risikomanagement der jeweiligen Beteiligungsposition verwendeten Ansatz getroffen und nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt. Institute dürfen Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen auf dieselbe Weise behandeln wie sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind. Bei dem einfachen Risikogewichtungsansatz werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach der Formel "risikogewichteter Positionsbetrag = RW * Positionswert" für jede der nachstehenden Risikopositionen berechnet, wobei Risikogewicht (RW)= 190 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios, Risikogewicht (RW)= 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, Risikogewicht (RW)= 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen. Kassa-Verkaufspositionen und derivative Instrumente, die im Anlagebuch gehalten werden, dürfen mit Kaufpositionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, vorausgesetzt, dass diese Instrumente ausdrücklich zur Absicherung bestimmter Beteiligungspositionen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Verkaufspositionen sind wie Kaufpositionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie die Methode nach Artikel 162 Absatz 5 für Risikopositionen gegenüber Unternehmen. Institute dürfen eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen. Im Rahmen des PD-/LGD-Ansatzes werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach den Formeln des Artikels 153 Absatz 1 berechnet. Verfügen die Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen. Auf Ebene der einzelnen Risikoposition darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Positionsbetrags den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigen. Institute dürfen eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen. Dabei ist für die Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios darf eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke beträgt M fünf Jahre. Im Rahmen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Risikopotenzial-Modelle ermittelt wird, die dem 99. Perzentil eines einseitigen Konfidenzintervalls der über einen langen Zeitraum hinweg berechneten Differenz zwischen dem vierteljährlichen Ertrag und einem angemessenen risikolosen Zinssatz multipliziert mit dem Faktor 12,5 unterliegen. Die risikogewichteten Positionsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsummen der nach dem PD-/LGD-Ansatz vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit dem Faktor 12,5. Die Beträge nach den Buchstaben a und b werden auf der Grundlage der PD-Werte nach Artikel 165 Absatz 1 und der entsprechenden LGD-Werte nach Artikel 165 Absatz 2 berechnet. Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. Die risikogewichteten Positionsbeträge von sonstigen Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, werden nach der folgenden Formel berechnet risikogewichteter Positionsbetrag = 100 % · Risikopositionswert; davon ausgenommen sind der Kassenbestand und gleichwertige Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind, Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Positionsbeträge wie folgt berechnet: (1 / t) · 100 % · Forderungswert wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist. Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Privatkundenforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1. Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4. Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5. Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr. Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Privatkundenforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.