lexiara

Abschnitt 4

CRR

Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes"), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Besicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Besicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten. Zur Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung derjenigen Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Instituts, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, die auf dieselbe Währung lauten, sind Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, von diesem Institut wie Barsicherheiten zu behandeln. Bei der Berechnung des "vollständig angepassten Risikopositionswerts" (E*) von Risikopositionen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, legen die Institute für die erforderlichen Volatilitätsanpassungen entweder die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde; beide Verfahren sind in den Artikeln 223 bis 226 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten dieselben Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten. Bei der Berechnung von E* verfahren die Institute wie folgt: Sie berechnen die Nettoposition für jede Wertpapiergruppe oder Warenart, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen: Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art, Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art; sie berechnen die Nettoposition für jede Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen: Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde; sie nehmen die für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung am absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition der Wertpapiere in dieser Gruppe vor; sie nehmen die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) an der positiven oder negativen Nettoposition jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vor. Institute berechnen E* nach folgender Formel: E^(*) = max0,(Σ_(i)E_(i) – Σ_(i)C_(i)) + Σ_(j)E_(j)^(sec) · H_(j)^(sec) + Σ_(k)E_(k)^(fx) · H_(k)^(fx) dabei entspricht E_(i)= dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, C_(i)= dem Wert der Wertpapiere in jeder Gruppe oder Waren derselben Art, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder eingeliefert werden, E_(j)^(sec)= der (positiven oder negativen) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe j, E_(k)^(fx)= die (positiven oder negativen) Nettoposition in einer anderen Währung (Währung k) als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die nach Absatz 2 Buchstabe b errechnet wird, H_(j)^(sec)= der für eine bestimmte Wertpapiergruppe j angemessenen Volatilitätsanpassung, H_(k)^(fx)= der Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei Währung k. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 3 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert. Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet "Wertpapiergruppe" Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am selben Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, in Artikel 224 beziehungsweise 225 genannten Verwertungszeiträume gelten. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden können die Institute alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, interne Modelle verwenden, sofern diese Modelle Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute ihre internen Modelle auch für Lombardgeschäfte verwenden, wenn für diese eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung gilt, die die Anforderungen des Kapitels 6 Abschnitt 7 erfüllt. Ein Institut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich ein Institut jedoch für die Verwendung eines internen Modells entschieden, so wendet es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es gemäß Artikel 220 die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann. Institute, die im Rahmen von Titel IV Kapitel 5 die Genehmigung für ein internes Risikomanagement-Modell erhalten haben, können auf interne Modelle zurückgreifen. Hat ein Institut eine solche Genehmigung nicht erhalten, kann es bei den zuständigen Behörden dennoch beantragen, für die Zwecke dieses Artikels interne Modelle verwenden zu dürfen. Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut die Nutzung interner Modelle nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, richtig und vollständig angewandt wird und den folgenden Qualitätsstandards genügt: Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Geschäftsleitung des Instituts; das Institut hat eine Abteilung "Risikoüberwachung", die alle folgenden Anforderungen erfüllt: Sie ist vom Handelsbereich unabhängig und erstattet der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht, sie ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten; die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Herabsetzung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen; das Institut beschäftigt in dieser Abteilung eine ausreichende Zahl in der Verwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter; das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten; die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann; das Institut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen berücksichtigt werden; das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung. Diese umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung "Risikoüberwachung"; das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung; das interne Modell erfüllt die Anforderungen der Artikel 292 Absätze 8 und 9 und Artikel 294. Das interne Risikomessmodell eines Instituts trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden. Ein Institut kann innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorienübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn sein System zur Messung der Korrelationen solide ist und richtig und vollständig angewandt wird. Institute, die interne Modelle verwenden, berechnen E* nach folgender Formel: E^(*) = max0,(Σ_(i)E_(i) – Σ_(i)C_(i)) + potenzielle Wertänderung dabei entspricht E_(i)= dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, C_(i)= dem Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder geliefert werden. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags. Für die Berechnung der in Absatz 6 genannten potenziellen Wertänderung gelten alle folgenden Standards: Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag; sie stützt sich auf ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %, sie legt einen Verwertungszeitraum von fünf Tagen zugrunde, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird; sie stützt sich auf einen effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, es sei denn, aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt; die bei der Berechnung verwendeten Daten werden alle drei Monate aktualisiert. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft und ein Lombard- oder ähnliches Geschäft oder einen Netting-Satz in seinem Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen in Verbindung mit Artikel 285 Absatz 5 gelten würde. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 6 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: was für die Zwecke von Absatz 3 ein unwesentliches Portfolio darstellt, die Kriterien, anhand deren für den Zweck der Absätze 4 und 5 und von Netting-Rahmenvereinbarungen entschieden wird, ob ein internes Modell solide ist und richtig und vollständig angewandt wird. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Institute dürfen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nur anwenden, wenn sie die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen. Außer für die Zwecke des Artikels 148 Absatz 1 und des Artikels 150 Absatz 1 wenden die Institute nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an. Die Institute nutzen diese Ausnahme nicht selektiv dazu, niedrigere Eigenmittelanforderungen zu erreichen oder um Aufsichtsarbitrage zu betreiben. Bei der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten setzen die Institute anerkennungsfähige Finanzsicherheiten zu ihrem nach Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d bestimmten Marktwert an. Den durch den Marktwert der anerkennungsfähigen Sicherheit gedeckten Teilen der Risikopositionswerte weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 ansetzen würden, wenn das kreditgebende Institut eine direkte Risikoposition aus dem Sicherungsinstrument hätte. Der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Risikoposition weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 für eine unbesicherte Forderung an die Gegenpartei ansetzen würden. Dem besicherten Teil einer Risikoposition aus Pensions- und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften, die die Kriterien des Artikels 227 erfüllen, weisen die Institute das Risikogewicht 0 % zu. Ist die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer, weisen die Institute ein Risikogewicht von 10 % zu. Den Risikopositionswerten, die nach Kapitel 6 für die in Anhang II genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, weisen die Institute – wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt – in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zu. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, weisen die Institute den Risikopositionswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zu. Nicht in den Absätzen 4 und 5 genannten Geschäften können Institute ein Risikogewicht von 0 % zuweisen, wenn Risikoposition und Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument; die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach Artikel 109 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde. Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken: Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden, Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 111 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden. Um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen, nehmen Institute bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten am Marktwert der Sicherheit gemäß den Artikeln 224 bis 227 Volatilitätsanpassungen vor. Lauten Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen, nehmen Institute zusätzlich zu der nach den Artikeln 224 bis 227 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine weitere Anpassung für die Wechselkursvolatilität vor. Bei OTC-Derivaten, für die eine von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel 6 anerkannte Netting-Vereinbarung gilt, nehmen die Institute eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vor, wenn sich die Währung der Sicherheit und die Verrechnungswährung nicht decken. Auch wenn die von der Netting-Vereinbarung erfassten Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, nehmen die Institute nur eine Volatilitätsanpassung vor. Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (C_(VA)) wie folgt: C_(VA) = C · (1 – H_(C) – H_(fx)) dabei entspricht C= dem Wert der Sicherheit, H_(C)= der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung, H_(fx)= der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung. Diese Formel verwenden die Institute bei allen Geschäften mit Ausnahme solcher, die von anerkannten Netting-Rahmenvereinbarungen erfasst werden und für die die Bestimmungen der Artikel 220 und 221 gelten. Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Forderung (E_(VA)) wie folgt: E_(VA) = E · (1 + H_(E)) dabei entspricht E= dem Forderungswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Forderung unbesichert, H_(E)= der nach den Artikeln 219 und 222 berechneten, der Forderung angemessenen Volatilitätsanpassung. Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute E_(VA) wie folgt: E_(VA) = E. Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes: Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Forderungswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Forderungswert, sondern mit 100 % seines Werts an; Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, ermitteln den Forderungswert der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten, indem sie anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen. Institute berechnen den vollständig angepassten Forderungswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt: E^(*) = max 0, E_(VA) – C_(VAM) dabei entspricht E_(VA)= dem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Forderung, C_(VAM)= C_(VA) mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5. Institute dürfen Volatilitätsanpassungen entweder anhand der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 oder anhand eigener Schätzungen gemäß Artikel 225 berechnen. Ein Institut kann sich unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, für die Verwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen oder die Verwendung der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode entscheiden. Wendet ein Institut allerdings die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode an, so wendet es diese auf alle Arten von Instrumenten an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann. Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt: H = Σ_(i)a_(i)H_(i) dabei entspricht a_(i)= dem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt, H_(i)= der für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung. Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor. VOLATILITÄTSANPASSUNGEN Tabelle 1 der Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe Restlaufzeit Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 1 ≤ 1 Jahr 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2,829 2 1,414 1 ≤ 5 Jahre 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 > 5 Jahre 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 22,628 16 11,313 2-3 ≤ 1 Jahr 1,414 1 0,707 2,828 2 1,14 5,657 4 2,828 1 ≤ 5 Jahre 4,243 3 2,121 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 > 5 Jahre 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 33,942 24 16,970 4 ≤ 1 Jahr 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt 1 ≤ 5 Jahre 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt > 5 Jahre 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Tabelle 2 der Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 1 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2,829 2 1,414 2-3 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 Tabelle 3 Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen 21,213 15 10,607 Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen 35,355 25 17,678 Bargeld 0 0 0 Gold 21,213 15 10,607 Tabelle 4 Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 11,314 8 5,657 Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen: Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage. Bei Pensionsgeschäften - sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind - und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage. Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage. Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde. Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden. Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung. Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind. Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde. Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird. Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden, wenn die Institute die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Institute, denen die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gestattet wurde, kehren nicht zu anderen Methoden zurück, es sei denn, es bestehen dafür nachweislich triftige Gründe und die zuständigen Behörden haben dies genehmigt. Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI als "Investment Grade" oder besser eingestuft wurden, können die Institute für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung ermitteln. Für Schuldverschreibungen, die von einer ECAI schlechter als "Investment Grade" eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten ermitteln die Institute die Volatilitätsanpassungen für jedes Papier einzeln. Institute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, lassen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz etwaige Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder Wechselkursen außer Acht. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die das Institut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ. Die Berechnung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden Kriterien: Die Institute legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde; die Institute legen bei der Berechnung die folgenden Verwertungszeiträume zugrunde: 20 Handelstage für besicherte Kreditvergaben, 5 Handelstage für Pensionsgeschäfte, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und für Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte, 10 Handelstage für andere Kapitalmarkttransaktionen; die Institute können für die Volatilitätsanpassung Werte verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffende Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Buchstabe b angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden: H_(M) = H_(N) · (T_(M) / T_(N)) dabei entspricht T_(M)= dem jeweiligen Verwertungszeitraum, H_(M)= der auf dem Verwertungszeitraum T_(M) basierenden Volatilitätsanpassung, H_(N)= der auf dem Verwertungszeitraum T_(N) basierenden Volatilitätsanpassung; die Institute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen; der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Instituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr. Die zuständigen Behörden können einem Institut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen anhand eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten; die Institute aktualisieren ihre Daten und berechnen ihre Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate. Darüber hinaus bewerten sie ihre Daten bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu; Die Schätzung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden qualitativen Kriterien: Das Institut nutzt die Volatilitätsschätzungen in seinem täglichen Risikomanagement – auch in Bezug auf seine internen Risikolimits; ist der Verwertungszeitraum, den das Institut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Abschnitt für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so skaliert es die Volatilitätsanpassungen nach der in Absatz 2 Buchstabe c angegebenen Wurzel–Zeit–Formel nach oben; das Institut hat Verfahren, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten; das System, das das Institut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Instituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung umfasst zumindest die Einbeziehung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement, die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens, die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Institut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen, die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen. Die Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso stellt ein Institut, das gemäß Artikel 225 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung an. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so nehmen die Institute größere Volatilitätsanpassungen vor. Diese werden von den Instituten anhand nachstehender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt: H = H_(M) · (N_(R) + (T_(M) – 1) / T_(M)) dabei entspricht H= der vorzunehmenden Volatilitätsanpassung, H_(M)= der Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung, N_(R)= der tatsächlichen Zahl der Handelstage zwischen Neubewertungen, T_(M)= dem Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft. Wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis h erfüllt sind, dürfen Institute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nach Artikel 224 oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode nach Artikel 225 verfahren, bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder Leihgeschäften anstelle der nach den Artikeln 224 bis 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Institute, die interne Modelle nach Artikel 221 verwenden, machen keinen Gebrauch von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung. Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können; Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung; entweder die Laufzeit des Geschäfts beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen; zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage; das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt; die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente; aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt; die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen. Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, Institute, sonstige Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG, deren Schuldtiteln nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die – sollte es sich um Institute handeln, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln – keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben und von dem Institut intern beurteilt werden, beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen, beaufsichtigte Pensionsfonds, anerkannte Clearing-Organisationen. Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 108 als Forderungswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E*. Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E* als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Forderungswert zu ermitteln. Im Rahmen des IRB-Ansatzes setzen die Institute für die Zwecke des Kapitels 3 den tatsächlichen Wert der LGD (LGD*) als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt: LGD^(*) = LGD · (E^(*) / E) dabei entspricht LGD= der LGD, die nach Kapitel 3 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert, E= dem Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 3, E*= dem vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5. Bei Immobiliensicherheiten wird die Sicherheit von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. Das Institut verpflichtet den Sachverständigen, den Marktwert transparent und klar zu dokumentieren. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. Institute verlangen, dass der unabhängige Sachverständige bei der Bestimmung des Beleihungswerts spekulative Elemente außer Acht lässt und diesen Wert auf transparente und klare Weise dokumentiert. Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 208 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird. Bei Forderungen ist der Wert der Forderungsbetrag. Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobiliensicherheiten handelt, werden von den Instituten zum Marktwert bewertet. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Marktwert der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Institute verwenden für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD die nach diesem Absatz und nach Absatz 2 berechnete LGD*. Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter den in Tabelle 5 für die Forderung vorgeschriebenen Mindestbesicherungsgrad (C*), so ist LGD* gleich der in Kapitel 3 für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Forderungswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde. Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 5 festgelegte zweite, höhere Schwelle C**, so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 vorgeschriebenen Wert. Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so behandeln die Institute die Forderung wie zwei Forderungen – eine, bei der der erforderliche Grad an Besicherung C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist. Welcher Wert für LGD* anzusetzen ist und welcher Grad an Besicherung für die besicherten Forderungsteile erforderlich ist, ist Tabelle 5 zu entnehmen: Tabelle 5 Mindest-LGD für besicherte Forderungsteile LGD* bei vorrangigen Forderungen LGD* bei nachrangigen Forderungen Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C*) Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C**) Forderungen 35 % 65 % 0 % 125 % Wohn-/ Gewerbeimmobilien 35 % 65 % 30 % 140 % Sonstige Sicherheiten 40 % 70 % 30 % 140 % Alternativ zu der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 2 dürfen Institute dem Teil der Forderung, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind. Der Wert der zugrunde zu legenden LGD* wird von einem Institut als LGD für die Zwecke von Kapitel 3 nach den Absätzen 2 und 3 berechnet, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Institut berechnet die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz; die Forderung ist sowohl durch Finanzsicherheiten als auch durch andere anerkennungsfähige Sicherheiten besichert. Die Institute sind dazu verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung, den sie erhalten, indem sie am Forderungswert die in Artikel 223 Absatz 5 genannte Volatilitätsanpassung vornehmen, in verschiedene Teile aufzuteilen, so dass sich ein durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegter Anteil, ein durch Forderungsabtretungen besicherter Anteil, ein durch Gewerbe- oder Wohnimmobilien besicherter Anteil, ein durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten unterlegter Anteil sowie gegebenenfalls der unbesicherte Anteil ergibt. Die Institute ermitteln die LGD* nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels für jeden der nach Absatz 2 ermittelten Anteile gesondert. Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 1 erfüllt, können Einlagen bei Drittinstituten wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden. Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt: Wenn für die Forderung der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen; wenn für die Forderung der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen. Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient: ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird, ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird, ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird, ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird. Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender: Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag; wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen. Für die Berechnung der Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß diesem Unterabschnitt wird als Wert der Besicherung ohne Sicherheitsleistung (G) der Betrag angesetzt, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes: Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Besicherung um 40 % herab; wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Forderungswerts betragen. Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Forderung, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab: G^(*) = G · (1 – H_(fx)) dabei entspricht G*= dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung, G= dem Nominalbetrag der Absicherung, H_(fx)= der nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit. Liegt keine Währungsinkongruenz vor, ist H_(fx) gleich Null. Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen die Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Handelstagen zugrunde und können bei der Berechnung dieser Anpassungen nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (Artikel 224 bzw. 225) verfahren. Die Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf. Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten. Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 nach folgender Formel: max 0,E – G_(A) · r + G_(A) · g dabei entspricht E= dem Risikopositionswert gemäß Artikel 111; der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt, G_(A)= der nach Artikel 233 Absatz 3 errechneten Höhe der Absicherung (G*), die nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird, r= dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner, g= dem Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß in Kapitel 2. Ist der abgesicherte Betrag (G_(A)) geringer als die Risikoposition (E), dürfen die Institute die Formel in Absatz 1 nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind. Institute dürfen die Behandlung nach Artikel 114 Absätze 4 und 5 auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, wenn diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist. Für den auf dem angepassten Wert der Kreditbesicherung G_(A) basierenden abgesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) darf für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Kapitels 3 Abschnitt 4 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Besicherung ohne Sicherheitsleistung können die Institute für die Zwecke von Kapitel 3 Abschnitt 4 als LGD die LGD vorrangiger Risikopositionen heranziehen. Für jeden unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet. Für die Zwecke dieses Artikels ist G_(A) der nach Artikel 233 Absatz 3 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. E ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5ermittelte Risikopositionswert. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts der in Artikel 168 Absätze 8 bis 10 genannten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.