lexiara

Abschnitt 5

CRR

Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge liegt eine Laufzeitinkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditbesicherung kürzer ist als die der besicherten Forderung. Eine Besicherung, deren Restlaufzeit weniger als drei Monate beträgt und deren Laufzeit kürzer ist als die der zugrunde liegenden Forderung, stellt keine anerkennungsfähige Besicherung dar. Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, kann eine Besicherung nicht anerkannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Ursprungslaufzeit der Besicherung beträgt weniger als ein Jahr. Bei der Forderung handelt es sich um eine kurzfristige Forderung, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Artikel 162 Absatz 3 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt. Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich des Absatzes 2 entspricht die Laufzeit der Kreditbesicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin des Ablaufs bzw. der Kündigung der Besicherung. Hat der Sicherungsgeber die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, so setzen die Institute den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an. Hat der Sicherungsnehmer die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Institut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so setzt das Institut den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an; in allen anderen Fällen kann das Institut annehmen, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Besicherung auswirkt. Darf ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erforderlich sind, so setzen die Institute die Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herab. Liegt bei durch finanzielle Sicherheiten besicherten Geschäften, eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Besicherung vor, können diese Sicherheiten bei Anwendung der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nicht anerkannt werden. Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Forderung beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung: C_(VAM) = C_(VA) · (t – t^(*) / T – t^(*)) dabei entspricht C_(VA)= dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 218 Absatz 2 oder dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist, t= der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, T= der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, t*= 0,25. Institute verwenden in der Formel nach Artikel 223 Absatz 5 für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) C_(VAM) als den an eine weitere Laufzeitinkongruenz angepassten C_(VA). Bei Geschäften mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung tragen Institute den Laufzeiten der Absicherung und der Forderung beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung: G_(A) = G^(*) · (t – t^(*) / T – t^(*)) dabei entspricht G_(A)= dem um etwaige Laufzeitinkongruenzen angepassten Wert G*, G*= dem um etwaige Währungsinkongruenzen angepassten Betrag der Absicherung, t= der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, T= der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 errechneten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, t*= 0,25. Für die Zwecke der Artikel 233 bis 236 verwenden Institute G_(A) als Wert der Absicherung.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.