lexiara

Unterabschnitt 3

CRR

Den risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet. Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird. Tabelle 1 Bonitätsstufe 1 2 3 4 (nicht für kurzfristigeBonitätsbeurteilungen) alle anderen Bonitätsstufen Verbriefungspositionen 20 % 50 % 100 % 350 % 1250 % Wiederverbriefungspositionen 40 % 100 % 225 % 650 % 1250 % Der risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % berechnet. Ein Originator oder Sponsor kann die für seine Verbriefungspositionen in einer Verbriefung berechneten risikogewichteten Positionsbeträge auf solche beschränken, die zum aktuellen Zeitpunkt unter der Annahme, dass auf nachstehend genannte Posten ein Risikogewicht von 150 % angewandt würde, für die verbrieften Risikopositionen berechnet würden, wenn keine Verbriefung stattgefunden hätte: alle Positionen, für die zu dem gegebenen Zeitpunkt ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist, alle Positionen in den verbrieften Forderungen, die mit einem besonders hohen Risiko im Sinne des Artikels 128 verbunden sind. Für die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags einer unbeurteilten Verbriefungsposition darf ein Institut das gewichtete durchschnittliche Risikogewicht verwenden, das es gemäß Kapitel 2 auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, wenn es sie selbst hielte, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten Konzentrationskoeffizienten. Zu diesem Zweck ist dem Institut die Zusammensetzung des Pools an verbrieften Forderungen jederzeit bekannt. Der Konzentrationskoeffizient ist gleich der Summe der Nominalwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nominalwerte der Tranchen, die der Tranche, in der sich die Position befindet, einschließlich dieser Tranche selbst, im Rang nachgeordnet oder gleichwertig sind. Das daraus resultierende Risikogewicht darf weder höher als 1250 % noch niedriger als jedes auf eine beurteilte höherrangige Tranche anwendbare Risikogewicht sein. Ist das Institut nicht zur Bestimmung der Risikogewichte in der Lage, die gemäß Kapitel 2 auf die verbrieften Forderungen angewandt würden, setzt es für die Position ein Risikogewicht von 1250 % an. Sofern Artikel 255 die Möglichkeit einer günstigeren Behandlung für unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten bietet, darf ein Institut auf Verbriefungspositionen, die die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen, ein Risikogewicht von 100 % oder das höchste Risikogewicht anwenden, das ein Institut gemäß Kapitel 2 für jede verbriefte Risikoposition ansetzen würde, wenn es sie selbst hielte, je nachdem, welcher der beiden Werte der höhere ist: Die Verbriefungsposition befindet sich in einer Tranche, die wirtschaftlich gesehen eine Zweitverlust- oder eine bessere Position einnimmt, wobei die Erstverlust-Tranche für die Zweitverlust-Tranche eine bedeutende Bonitätsverbesserung darstellt; die Qualität der Verbriefungsposition nach dem Standardansatz entspricht mindestens der Bonitätsstufe 3; die Verbriefungsposition wird von einem Institut gehalten, das keine Positionen in der Erstverlust-Tranche hält. Zur Bestimmung des Forderungswerts einer unbeurteilten Liquiditätsfazilität dürfen Institute auf deren Nominalwert einen Umrechnungsfaktor von 50 % anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Aus der Dokumentation der Liquiditätsfazilität geht unmissverständlich hervor, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Grenzen die Fazilität in Anspruch genommen werden kann; die Fazilität kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, im Rahmen einer Kreditunterstützung Verluste zu decken, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits eingetreten sind, und insbesondere nicht, um Liquidität in Bezug auf Forderungen bereitzustellen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits ausgefallen sind, oder um Vermögenswerte zu einem Preis über dem beizulegenden Zeitwert zu erwerben; die Fazilität wird nicht dazu verwendet, eine permanente oder regelmäßige Finanzierung für die Verbriefung bereitzustellen; die Rückzahlung von Inanspruchnahmen der Fazilität darf weder den Forderungen von Anlegern nachgeordnet sein, außer solchen, die aus Zins- oder Währungsderivaten, Gebühren oder ähnlichen Zahlungen resultieren, noch einem Verzicht oder Zahlungsaufschub unterliegen; die Fazilität kann nach Ausschöpfung aller möglichen Bonitätsverbesserungen, die der Liquiditätsfazilität zugute kämen, nicht mehr in Anspruch genommen werden; die Fazilität enthält eine Klausel, nach der sich der ziehungsfähige Betrag automatisch um die Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen verringert, wobei "Ausfall" im Sinne des Kapitels 3 zu verstehen ist, oder der Pool der verbrieften Forderungen aus beurteilten Instrumenten besteht und die Fazilität gekündigt wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter "Investment Grade" fällt. Als Risikogewicht anzusetzen ist das höchste Risikogewicht, das ein Institut gemäß Kapitel 2 auf verbriefte Risikopositionen anwenden würde, wenn es sie selbst hielte. Zur Bestimmung des Forderungswerts von Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den verbrieften Forderungen Vorrang hat. Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung errechnet der Originator nach Maßgabe dieses Artikels einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag für das Risiko, dass sich sein Kreditrisiko infolge der Inanspruchnahme der Klausel für die vorzeitige Rückzahlung erhöht. Das Institut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Forderungswerte aus dem Anteil des Originators und dem des Anlegers. Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, wendet der Originator die Behandlung nach den Absätzen 3 bis 6 auf den Teil des zugrunde liegenden Pools an, der die revolvierenden Forderungen enthält. Der Forderungswert des Originator-Anteils ist der Forderungswert jenes fiktiven Teils eines Pools gezogener, in die Verbriefung veräußerter Beträge, dessen Verhältnis zum Betrag des gesamten, in die Struktur veräußerten Pools den Anteil der Zahlungsströme bestimmt, die durch Einziehung des Kapitalbetrags und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge entstehen, der nicht für Zahlungen an diejenigen zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen in der Verbriefung halten. Der Originator-Anteil ist dem Anleger-Anteil nicht nachgeordnet. Der Forderungswert des Anleger-Anteils ist der Forderungswert des verbleibenden fiktiven Teils des Pools gezogener Beträge. Der risikogewichtete Forderungsbetrag für den Forderungswert des Originator-Anteils wird berechnet wie für eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob keine Verbriefung stattgefunden hätte. Von der Berechnung des in Absatz 1 genannten zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrags befreit sind die Originatoren folgender Verbriefungstypen: Verbriefungen revolvierender Forderungen, bei denen die Anleger allen künftigen Ziehungen durch Kreditnehmer auch weiterhin in vollem Umfang ausgesetzt sind, so dass das Risiko für die zugrunde liegenden Fazilitäten selbst nach einer vorzeitigen Rückzahlung nicht erneut auf den Originator übergeht, Verbriefungen, bei denen eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nur durch Ereignisse ausgelöst wird, die nicht mit der Ertragsstärke der verbrieften Aktiva oder des Originators in Beziehung stehen, wie wesentliche Änderungen bei Steuergesetzen oder -vorschriften. Für einen Originator, der gemäß Absatz 1 einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag berechnen muss, entspricht die Summe der risikogewichteten Forderungsbeträge für seine Positionen im Anleger-Anteil und der nach Absatz 1 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge höchstens dem höchsten der folgenden Beträge: die für seine Positionen im Anleger-Anteil errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge, die risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die verbrieften Forderungen von dem Institut, das diese Forderungen hält, errechnet würden als hätte keine Verbriefung in einer dem Anleger-Anteil entsprechenden Höhe stattgefunden. Der in Artikel 32 Absatz 1 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, bleibt bei dem im vorangegangenen Unterabsatz genannten Höchstbetrag unberücksichtigt. Der nach Absatz 1 zu berechnende risikogewichtete Forderungsbetrag wird ermittelt, indem der Forderungswert des Anleger-Anteils mit dem Produkt aus dem in den Absätzen 6 bis 9 angegebenen angemessenen Umrechnungsfaktor und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das ohne Verbriefung auf die verbrieften Forderungen angewandt würde, multipliziert wird. Eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung gilt als kontrolliert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Originator hat einen angemessenen Eigenmittel-/Liquiditätsplan, um zu gewährleisten, dass er im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Eigenmittel und Liquidität verfügt; während der gesamten Laufzeit des Geschäfts werden die Zins- und Tilgungszahlungen und die Ausgaben, Verluste und Rückflüsse ausgehend von den in jedem Monat zu einem oder mehreren Referenzzeitpunkten ausstehenden Forderungen anteilsmäßig zwischen dem Originator und dem Anleger aufgeteilt; der Tilgungszeitraum wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des Zeitraums für die vorzeitige Rückzahlung ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des Originators und der Anleger) zurückgezahlt werden können oder als ausgefallen anzusehen sind; die Rückzahlung erfolgt nicht schneller als bei einer linearen Rückzahlung über den unter c vorgesehenen Zeitraum. Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Retailforderungen, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird, wenn der Zinsüberschuss auf ein bestimmtes Niveau absinkt, vergleichen die Institute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Niveau, ab dem ein Zinsüberschuss in der Verbriefung verbleiben muss. Erfordert die Verbriefung keine Einbehaltung des Zinsüberschusses, so gilt als Rückbehaltungspunkt ein Wert von 4,5 Prozentpunkten über dem Niveau, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird. Der anzuwendende Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses Umrechnungsfaktor Umrechnungsfaktor über Niveau A 0 % 0 % Stand A 1 % 5 % Niveau B 2 % 15 % Niveau C 10 % 50 % Niveau D 20 % 100 % Niveau E 40 % 100 % Dabei entspricht "Niveau A" einem Zinsüberschuss von weniger als 133,33 %, aber nicht weniger als 100 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau B" einem Zinsüberschuss von weniger als 100 %, aber nicht weniger als 75 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau C" einem Zinsüberschuss von weniger als 75 %, aber nicht weniger als 50 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau D" einem Zinsüberschuss von weniger als 50 %, aber nicht weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau E" einem Zinsüberschuss von weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts. Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die Institute bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden sehr ähnlich verfahren wie in Absatz 6 für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors beschrieben. Die zuständige Behörde gestatten dies, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Diese Behandlung ist angemessener, weil das Unternehmen ein quantitatives Maß festlegen kann, das im Verhältnis zum quantitativen Wert, der die vorzeitige Rückzahlung auslöst, dem Rückbehaltungspunkt beim Zinsüberschuss gleichwertig ist; bei dieser Behandlung wird das Risiko, dass sich das Kreditrisiko des Instituts infolge der Auslösung der Klausel für die vorzeitige Rückzahlung erhöhen könnte, ebenso vorsichtig gemessen wie bei einer Berechnung nach Absatz 6. Auf alle anderen Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung revolvierender Forderungen wird ein Umrechnungsfaktor von 90 % angewandt. Auf alle anderen Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung revolvierender Forderungen wird ein Umrechnungsfaktor von 100 % angewandt. Wird für eine Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung erreicht, darf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Kapitel 4 angepasst werden. Wird für eine Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1250 % angesetzt, können die Institute gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k den Forderungswert der Position vom harten Kernkapital abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Forderungswerts in einer dem Artikel 257 entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Macht ein Originator von dieser Alternative Gebrauch, kann er den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag 12,5 mal von dem Betrag abziehen, der in Artikel 252 als der risikogewichtete Forderungsbetrag genannt wird, der zum aktuellen Zeitpunkt für die verbrieften Forderungen ermittelt würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.