KAPITEL 6
Den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte ermittelt ein Institut nach diesem Kapitel. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann ein Institut anstatt nach Kapitel 4 nach diesem Kapitel verfahren. Für die Zwecke dieses Kapitels und des Titels VI dieses Teils bezeichnet der Ausdruck Allgemeine Begriffe "Gegenparteiausfallrisiko" und "CCR" das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen; Geschäftstypen "Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist" Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag nach der für diesen Geschäftstyp marktüblichen Frist oder fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt – wenn diese Zeitspanne kürzer ist –, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern; "Lombardgeschäfte" Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht. Andere Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind, fallen nicht unter Lombardgeschäfte; Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe "Netting-Satz" eine Gruppe von Geschäften zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, die nach Abschnitt 7 und Kapitel 4 anerkannt ist. Jedes Geschäft, das keiner nach Abschnitt 7 anerkannten, rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, wird für die Zwecke dieses Kapitels als eigenständiger Netting-Satz behandelt. Bei der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartei als ein einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (nachstehend "EE") gleich null gesetzt werden; "Standardmethode-Risikoposition" eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird; "Hedging-Satz" eine Gruppe von Standardmethode-Risikopositionen, die aus den Geschäften eines einzigen Netting-Satzes resultieren und bei denen für die Bestimmung des Forderungswerts nach der Standardmethode in Abschnitt 5 nur der Saldo herangezogen wird; "Nachschussvereinbarung" eine Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer anderen eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung Letzterer gegenüber Ersterer eine bestimmte Höhe überschreitet; "Nachschuss-Schwelle" die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor eine Partei das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat; "Nachschuss-Risikoperiode" den Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte glattgestellt sind und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert ist; "effektive Restlaufzeit für einen Netting-Satz mit mindestens einjähriger Restlaufzeit bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode" das Verhältnis zwischen der Summe der über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte und der Summe der im Laufe eines Jahres bei einem Netting-Satz mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte. Diese effektive Restlaufzeit kann zur Berücksichtigung des Anschlussrisikos angepasst werden, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert bei Prognosezeiträumen unter einem Jahr durch den erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert ersetzt wird; "produktübergreifendes Netting" die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Kapitel für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln; "aktueller Marktwert" und "CMV" für die Zwecke des Abschnitts 5 den Nettomarktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios, wobei für die Berechnung des CMV sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen werden; Wahrscheinlichkeitsverteilungen "Verteilung der Marktwerte" die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Prognose realisierten Marktwerts dieser Geschäfte; "Verteilung der Wiederbeschaffungswerte" die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte auf Null gesetzt werden; "risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung" eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten über einen künftigen Zeitraum, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird; "tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung" eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechnete Volatilitäten; Messgrößen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen "aktueller Wiederbeschaffungswert" je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder den Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartei für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Insolvenz oder Liquidation nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre; "Spitzenwiederbeschaffungswert" ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat; "erwarteter Wiederbeschaffungswert" und "EE" den Durchschnitt der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat; "erwarteter effektiver Wiederbeschaffungswert zu einem bestimmten Zeitpunkt" und "effektiver EE" den höchsten erwarteten Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden oder einem früheren Zeitpunkt. Er kann alternativ für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden Zeitpunkt oder - wenn dieser höher ist - der erwartete effektive Wiederbeschaffungswert zu jedwedem früheren Zeitpunkt; "erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert" und "EPE" einen im Zeitverlauf ermittelten gewichteten Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung legt ein Institut den Durchschnitt für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für den Zeitraum bis zur Fälligkeit des Kontrakts mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz zugrunde; "effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert" und "effektiver EPE" den gewichteten Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres nach Einrichtung eines Netting-Satzes oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln; CCR-bezogene Risiken "Anschlussfinanzierungsrisiko" den Betrag, um den EPE zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden. Der durch diese künftigen Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert bleibt bei der Berechnung von EPE unberücksichtigt; "Gegenpartei" für die Zwecke des Abschnitts 7 jede natürliche oder juristische Person, die eine Nettingvereinbarung schließt und vertraglich dazu berechtigt ist; "vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung" eine bilaterale vertragliche Vereinbarung zwischen einem Institut und einer Gegenpartei, die eine (auf der Aufrechnung der abgedeckten Geschäfte beruhende) einzige rechtliche Verpflichtung begründet, die für alle unter die Vereinbarung fallenden bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte in unterschiedlichen Produktkategorien gilt. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet "unterschiedliche Produktkategorien" Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleih und -leihgeschäfte, Lombardgeschäfte, die in Anhang II genannten Geschäfte; "Zahlungskomponente" die Zahlung, die bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil, das den Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorsieht, vereinbart wurde. Bei Geschäften, die eine Zahlung gegen Zahlung vorsehen, bestehen diese beiden Zahlungskomponenten aus den vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des nominellen Betrags des Geschäfts. Die Institute bestimmen den Forderungswert der in Anhang II genannten Geschäfte nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 dargelegten Methoden im Einklang mit diesem Artikel. Ein Institut, das nicht für die Behandlung nach Artikel 94 in Frage kommt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Es darf auch zur Bestimmung des Forderungswerts der in g Nummer 3 genannten Geschäfte nicht auf die in Abschnitt 4 beschriebene Methode zurückgreifen. Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden, es darf jedoch die Methoden nach den Abschnitten 3 und 5 kombinieren, wenn eine dieser Methoden in den Fällen nach Artikel 282 Absatz 6 angewandt wird. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Forderungswert für nachstehend genannte Posten nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln: die in Anhang II genannten Geschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Lombardgeschäfte. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Sichert ein Institut eine Anlagebuchforderung oder ein Gegenparteiausfallrisiko durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Forderung auf eine der folgenden Weisen berechnen: nach den Artikeln 233 bis 236, gemäß Artikel 153 Absatz 3 oder Artikel 183, falls eine Genehmigung gemäß Artikel 143 erteilt wurde. Der Forderungswert für das CCR bei diesen Kreditderivaten ist Null, es sei denn, ein Institut verfährt nach Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii. Unbeschadet des Absatzes 3 ist es einem Institut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Verordnung anerkannt wird. Werden die von einem Institut verkauften Kreditausfallswaps von einem Institut als eine von Ersterem gestellte Kreditbesicherung behandelt und unterliegen einer Kreditrisiko-Eigenmittelanforderung für den vollen Nominalbetrag, so beträgt ihr Forderungsbetrag im Hinblick auf das CCR im Anlagebuch Null. Nach allen in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Forderungswerte, die für jeden mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz berechnet werden. Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Forderungswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Forderungswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der CVA für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt. Bei Forderungen, die sich aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ergeben, berechnen die Institute den Forderungswert nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bei OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften verfahren. Institute, die nach dem in Kapitel 3 beschriebenen Ansatz verfahren, können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen dauerhaft die Risikogewichte des in Kapitel 2 beschriebenen Ansatzes ansetzen. Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 und 4 bestimmen die Institute den Nominalbetrag für verschiedene Produktarten nach einer konsistenten Methodik und stellen sicher, dass der zu berücksichtigende Nominalwert einen angemessenen Maßstab für das mit dem Kontrakt verbundene Risiko darstellt. Sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, wird der Nominalbetrag von dem Institut angepasst, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen. Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 und 4 verfahren Institute bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde, nach Artikel 291 Absätze 2, 4, 5 bzw. 6. Um für alle Kontrakte mit positivem Wert die aktuellen Wiederbeschaffungskosten zu bestimmen, weisen die Institute den Kontrakten den aktuellen Marktwert zu. Zur Bestimmung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts multiplizieren die Institute die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen und verfahren dabei nach folgenden Grundsätzen: Kontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 angegebenen Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen; bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert; bei Kontrakten, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung. Bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen. Tabelle 1 Restlaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Aktienkontrakte Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte) Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte) Höchstens ein Jahr 0 % 1 % 6 % 7 % 10 % Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre 0,5 % 5 % 8 % 7 % 12 % Mehr als fünf Jahre 1,5 % 7,5 % 10 % 8 % 15 % Bei den in Anhang II Nummer 3 genannten Geschäften, die Waren außer Gold zum Gegenstand haben, kann ein Institut alternativ zu den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen Sätze der Tabelle 2 anwenden, sofern es bei diesen Kontrakten nach dem in Artikel 361 dargelegten erweiterten Laufzeitbandverfahren verfährt. Tabelle 2 Restlaufzeit Edelmetalle (ausgenommen Gold) Andere Metalle Agrarerzeugnisse Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte Höchstens ein Jahr 2 % 2,5 % 3 % 4 % Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre 5 % 4 % 5 % 6 % Mehr als fünf Jahre 7,5 % 8 % 9 % 10 % Die Summe aus aktuellen Wiederbeschaffungskosten und potenziellem künftigem Wiederbeschaffungswert ergibt den Forderungswert. Der Forderungswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen. Tabelle 3 Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Höchstens ein Jahr 0,5 % 2 % Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre 1 % 5 % Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 1 % 3 % Zur Berechnung des Forderungswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden. Institute dürfen die Standardmethode (nachstehend "SM") nur bei OTC-Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist zur Berechnung des Risikopositionswerts verwenden. Bei der SM ermitteln die Institute den Risikopositionswert gesondert für jeden Netting-Satz nach Berücksichtigung der hinterlegten Sicherheiten nach folgender Formel: Forderungswert = β · max CMV – CMC, Σ_(j)Σ_(i)RPT_(ij) – Σ_(l)RPC_(lj) · CCRM_(j) dabei entspricht CMV= dem aktuellen Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung der hinterlegten Sicherheiten, wobei CMV = Σ_(i)CMV_(i) dabei entspricht CMV_(i)= dem aktuellen Marktwert des Geschäfts i, CMC= dem aktuellen Marktwert der Sicherheit, die dem Netting-Satz zugeordnet ist, wobei CMC = Σ_(l)CMC_(l) dabei entspricht CMC_(l)= dem aktuellen Marktwert der Sicherheit l, i= dem Index zur Bezeichnung eines Geschäfts, l= dem Index zur Bezeichnung einer Sicherheit, j= dem Index zur Bezeichnung einer Hedging-Satz-Kategorie. Zu diesem Zweck entsprechen den Hedging-Sätzen Risikofaktoren, für die Standardmethode-Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf die sich die Messung der Forderung anschließend stützt, RPT_(ij)= der Standardmethode-Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j, RPC_(lj)= der Standardmethode-Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j, CCRM_(j)= dem CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5, β= 1,4. Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 2 hat eine von einer Gegenpartei gestellte anerkennungsfähige Sicherheit ein positives und eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit ein negatives Vorzeichen, werden bei der SM nur Sicherheiten verwendet, die nach den Artikeln 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstabe d anerkennungsfähig sind, darf ein Institut das Zinsrisiko aus Zahlungskomponenten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr außer Acht lassen, darf ein Institut Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, als ein einziges aggregiertes Geschäft behandeln. Das aggregierte Geschäft wird behandelt wie Zahlungskomponenten. Institute ordnen Geschäfte mit linearem Risikoprofil Standardmethode-Risikopositionen zu und verfahren dabei wie folgt: Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Waren zugrunde liegen, werden einer Standardmethode-Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Ware und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet; Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Standardmethode-Zinsrisikoposition und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer anderen Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet; Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet. Lautet bei einem der unter a, b oder c genannten Geschäfte eine Zahlungskomponente oder der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, wird auch diese Zahlungskomponente bzw. der zugrunde liegende Schuldtitel einer Standardmethode-Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Für die Zwecke des Absatzes 1 ergibt sich die Höhe einer Standardmethode-Risikoposition aus einem Geschäft mit linearem Risikoprofil aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Waren, der – außer bei Schuldtiteln – durch Multiplikation mit dem betreffenden Wechselkurs in die Landeswährung des Instituts umgerechnet wird. Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus dem mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags). Bei einem Kreditausfallswap ergibt sich die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus dem mit der Restlaufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels. Bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil ermitteln die Institute die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen nach den folgenden Absätzen. Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, das nicht auf einem Schuldtitel oder einer Zahlungskomponente basiert, ist die Höhe der Standardmethode-Risikoposition gemäß Artikel 280 Absatz 1 gleich dem Delta entsprechenden effektiven Nominalwert des Basisfinanzinstruments. Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, das auf einem Schuldtitel oder einer Zahlungskomponente basiert, ist die Höhe der Standardmethode-Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden, mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten effektiven Nominalwert des Finanzinstruments oder der Zahlungskomponente. Zur Ermittlung der Standardmethode-Risikopositionen behandeln die Institute Sicherheiten wie folgt: Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Forderung, die im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Kaufposition) gegen die Gegenpartei besteht und am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig ist; eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Verbindlichkeit gegenüber der Gegenpartei (Verkaufsposition), die am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig wird. Höhe und Vorzeichen einer Standardmethode-Risikoposition bestimmt ein Institut wie folgt: für alle Instrumente außer Schuldtiteln bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil als den effektiven Nominalwert, bei einem Geschäft mit nicht linearem Risikoprofil als den Delta entsprechenden Nominalwert p_(ref) · (∂V / ∂p), dabei entspricht P_(ref)= dem Preis des Basisinstruments in der Referenzwährung, V= dem Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option), p= dem Preis des Basisinstruments in derselben Währung wie V, für Schuldtitel und die Zahlungskomponenten aller Geschäfte: bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil als den mit der geänderten Laufzeit multiplizierten effektiven Nominalwert, bei einem Geschäft mit nicht linearem Risikoprofil als den mit der geänderten Laufzeit multiplizierten, Delta entsprechenden Nominalwert p_(ref) · (∂V / ∂r), dabei entspricht V= dem Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option), r= dem Zinsniveau. Lautet V nicht auf die Referenzwährung, wird das Derivat durch Multiplikation mit dem jeweiligen Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet. Die Institute ordnen die Standardmethode-Risikopositionen Hedging-Sätzen zu. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Standardmethode-Risikopositionen errechnet. Aus dieser Berechnung ergibt sich die Nettorisikoposition, die für die Zwecke des Artikels 276 Absatz 2 nach folgender Formel ermittelt wird: Σ_(i)RPT_(ij) – Σ_(l)RPC_(lj) Zur Berechnung von Standardmethode-Zinsrisikopositionen wenden die Institute nachstehende Bestimmungen an. Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat, Zahlungskomponenten, zugrunde liegenden Schuldtiteln, die nach Artikel 336 Tabelle 1 einer Eigenmittelanforderung von jeweils 1,60 % oder weniger unterliegen, ordnen die Institute für jede Währung einem der sechs Hedging-Sätze der Tabelle 4 zu. Tabelle 4 Referenzzinssätze (Referenz Staatstitel) Referenzzinssätze (Referenz andere als Staatstitel) Laufzeit < 1 Jahr < 1 Jahr 1 ≤ 5 Jahre 1 ≤ 5 Jahre > 5 Jahre > 5 Jahre Bei Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz gekoppelt ist, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die verbleibende Laufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die verbleibende Laufzeit des Geschäfts. Bei der Bildung von Hedging-Sätzen verfahren die Institute nach den Absätzen 2 bis 5. Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Kreditausfallswap zugrunde liegt, wird ein Hedging-Satz gebildet. N-ter-Ausfall-Swaps werden wie folgt behandelt: Die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem n-ter-Ausfall-Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des n-ter-Ausfall-Derivats bezogen auf die Veränderung der Kreditrisikoprämie (Kreditspread) des Referenzschuldtitels; für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen n-ter-Ausfall-Swap zugrunde liegt, wird ein Hedging-Satz gebildet. Standardmethode-Risikopositionen aus verschiedenen n-ter-Ausfall-Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst; für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines n-ter-Ausfall-Derivats gebildet wird, gilt folgender CCR-Multiplikator: 0,3 % bei Referenzschuldtiteln, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vorliegt, das der Bonitätsstufe 1 bis 3 entspricht, 0,6 % bei anderen Schuldtiteln. Bei Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus Geldeinlagen, die einer Gegenpartei als Sicherheit gestellt werden, wenn diese keine Verbindlichkeiten mit geringem spezifischen Risiko ausstehen hat, Basisschuldtiteln, die nach Artikel 336 Tabelle 1 einer Eigenmittelanforderung von mehr als 1,60 % unterliegen, wird für jeden Emittenten ein Hedging-Satz gebildet. Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so wird auch für jeden Emittenten des Referenzschuldtitels ein Hedging-Satz gebildet. Ein Institut darf Standardmethode-Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Kreditausfallswap zugrunde liegen, demselben Hedging-Satz zuordnen. Basisfinanzinstrumente, die keine Schuldtitel sind, werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet. Für die Zwecke dieses Absatzes bestimmen die Institute nach nachstehend genannten Grundsätzen, ob Basisinstrumente als ähnlich anzusehen sind: Bei Aktien ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es von demselben Emittenten ausgegeben wurde. Ein Aktienindex wird wie ein eigenständiger Emittent behandelt; bei Edelmetallen ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es dasselbe Metall betrifft. Ein Edelmetallindex wird wie ein eigenständiges Edelmetall behandelt; bei Elektroenergie ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn die Lieferrechte und –pflichten sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlast oder Schwachlast innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums beziehen; bei Waren ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es dieselbe Ware betrifft. Ein Warenindex wird wie eine eigenständige Ware behandelt. Auf die verschiedenen Hedging-Satz-Kategorien werden die CCR-Multiplikatoren (nachstehend "CCRM") gemäß nachstehender Tabelle angewandt: Tabelle 5 Hedging-Satz-Kategorien CCRM 1. Zinssätze 0,2 % 2. Zinssätze für Standardmethode-Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Kreditausfallswap zugrunde liegt und für den nach Titel IV Kapitel 2 Tabelle 1 eine Eigenmittelanforderung von 1,60 % oder weniger gilt. 0,3 % 3. Zinssätze für Standardmethode-Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den nach Titel IV Kapitel 2 Tabelle 1 eine Eigenmittelanforderung von mehr als 1,60 % gilt. 0,6 % 4. Wechselkurse 2,5 % 5. Elektroenergie 4 % 6. Gold 5 % 7. Aktien 7 % 8. Edelmetalle (außer Gold) 8,5 % 9. Andere Waren (außer Edelmetalle und Elektroenergie) 10 % 10. Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. 10 % Bei den unter Nummer 10 der Tabelle 5 genannten Basisinstrumenten von OTC-Derivaten wird jede Kategorie von Basisinstrumenten einem separaten Hedging-Satz zugeordnet. Für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Institut Delta oder gegebenenfalls die geänderte Laufzeit nicht anhand eines von der zuständigen Behörde zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, legt die zuständige Behörde entweder die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen und die anwendbaren CCRMjs konservativ fest oder schreibt dem Institut die Verwendung der Methode nach Abschnitt 3 vor. Netting wird nicht anerkannt, d. h. der Forderungswert wird bestimmt, als gäbe es einen Netting-Satz, der nur ein einzelnes Geschäft umfasst. Ein Institut verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Aufnahme eines Geschäfts in einen Hedging-Satz vergewissern kann, dass dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die in Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen erfüllt. Ein Institut, das zur Verringerung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheiten in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Kapitel 4 bieten. Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden: Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a, Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d. Darf ein Institut den Forderungswert eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Geschäfte nach der IMM ermitteln, so darf es die IMM auch auf die in Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe e genannten Geschäfte anwenden. Unbeschadet des Artikels 273 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf ein Institut Geschäfte mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode ausnehmen. In einem solchen Fall wendet ein Institut auf diese Forderungen eine der Methoden der Abschnitte 3 bis 5 an, wenn die jeweiligen Anforderungen dafür erfüllt sind. Die zuständigen Behörden gestatten die Anwendung der IMM für eine der in Absatz 1 genannten Berechnungen nur dann, wenn das betreffende Institut nachgewiesen hat, dass es die in diesem Abschnitt festgelegen Anforderungen erfüllt und die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass die Systeme des Instituts für das CCR-Management solide sind und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die zuständigen Behörden können einem Institut für begrenzte Zeit gestatten, die IMM nacheinander auf verschiedene Geschäftstypen anzuwenden. Während dieser Zeit können die Institute bei den Geschäftstypen, bei denen die IMM nicht zur Anwendung kommt, auf die Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurückgreifen. Bei allen OTC-Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, für die einem Institut die Anwendung der IMM gemäß Absatz 1 nicht gestattet wurde, wendet das Institut die Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 an. Innerhalb einer Gruppe kann permanent auf eine Kombination aus diesen Methoden zurückgegriffen werden. Innerhalb eines Instituts können diese Methoden nur dann in Kombination angewandt werden, wenn eine dieser Methoden für die in Artikel 282 Absatz 6 genannten Fälle verwendet wird. Ein Institut, dem nach Absatz 1 die Verwendung der IMM gestattet wurde, kehrt nicht zu den Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurück, es sei denn, dies würde von der zuständigen Behörde genehmigt. Eine solche Genehmigung erteilen die zuständigen Behörden nur, wenn das Institut nachweist, dass es hierfür triftige Gründe hat. Wenn ein Institut die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt es dies der zuständigen Behörde mit und trifft eine der folgenden Maßnahmen: Es legt der zuständigen Behörde einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie es die Anforderungen rasch wieder erfüllen will; es weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat. Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den Risikopositionswert dieser Geschäfte für den Netting-Satz insgesamt. Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell wird für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, die auf gemeinsame Veränderungen bei den maßgeblichen Marktvariablen, wie Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind, die Prognoseverteilung berechnet; wird ausgehend von den gemeinsamen Veränderungen bei den Marktvariablen der Risikopositionswert des Netting-Satzes zu jedem der künftigen Zeitpunkte berechnet. Damit das Modell die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen kann, muss das Modell des Sicherheitswerts die qualitativen, quantitativen und datenbezogenen Anforderungen an das IMM gemäß diesem Abschnitt erfüllen, und das Institut darf in seine Prognoseverteilungen für Veränderungen beim Marktwert des Netting-Satzes nur anerkennungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne der Artikel 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstaben c und d einbeziehen. Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei CCR-Forderungen, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte: der Eigenmittelanforderung für diese Forderungen, die anhand aktueller Marktdaten auf Basis des effektiven EPE berechnet wird, der Eigenmittelanforderung für diese Forderungen, die anhand einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle CCR-Forderungen, auf die das Institut die IMM anwendet, auf Basis des effektiven EPE berechnet wird. Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Forderungswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE: Forderungswert = α · Effektiver EPE dabei entspricht α= 1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. Der effektive EPE wird ermittelt, indem die erwartete Forderung (EEt) als durchschnittliche Forderung zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei aus möglichen künftigen Werten für relevante Marktrisikofaktoren der Durchschnitt gezogen wird. Im Rahmen des Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 usw. geschätzt. Der effektive EE wird rekursiv errechnet als Effective EE_(tk) = max Effective EE_(tk–1), EE_(tk) dabei wird das aktuelle Datum als t_(0) bezeichnet, ist der effektive EE_(t0) gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert. Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der künftigen Forderung. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet: Effektiver EPE = Σ_(k=1)^(min 1 year, maturity)Effective EE_(tk) · Δt_(k) wobei die Gewichte Δt_(k) = t_(k) – t_(k–1) es ermöglichen, die künftige Forderung für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen. Die Institute berechnen die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind. Ein Institut darf für die nach dem Modell berechnete Verteilung eine konservativere Messgröße verwenden als das nach der Gleichung in Absatz 4 für jede Gegenpartei berechnete Produkt aus α und dem effektiven EPE. Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Alpha-Schätzungen zu verwenden, wobei Alpha gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Forderungen an alle Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist, im Nenner EPE wie ein feststehender Kreditrestbetrag verwendet wird. Wenn Alpha nach diesem Absatz geschätzt wird, darf sein Wert nicht unter 1,2 liegen. Für eine Alpha-Schätzung gemäß Absatz 9 stellt ein Institut sicher, dass Zähler und Nenner in Einklang mit der Modellierungsmethode, den Parameterspezifikationen und der Portfoliozusammensetzung berechnet werden. Der zur Schätzung von α verwendete Ansatz muss sich auf den Ansatz des Instituts für das interne Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüft ein Institut seine Alpha-Schätzungen mindestens einmal im Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Ein Institut bewertet auch das Modellrisiko. Ein Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass seine internen Alpha-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen für eine Abhängigkeit der Verteilung vom Marktwert von Geschäften oder Portfolios von Geschäften mit den verschiedenen Gegenparteien erfassen. Interne Alpha-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung. Wenn die zuständigen Behörden die Verwendung von Schätzungen gemäß Absatz 9 beaufsichtigen, tragen sie der erheblichen Abweichung in den Alpha-Schätzungen Rechnung, die aus dem Potenzial für Fehlspezifikationen bei den für den Zähler verwendeten Modellen resultiert, vor allem, wenn Konvexität vorliegt. Wenn angebracht, sollten die bei der gemeinsamen Modellierung von Markt- und Kreditrisiken angesetzten Volatilitäten und Korrelationen bei Marktrisikofaktoren vom Kreditrisikofaktor abhängig gemacht werden, um einem potenziellen Anstieg der Volatilität oder Korrelation bei einem wirtschaftlichen Abschwung Rechnung zu tragen. Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung und wird er täglich zu Marktpreisen bewertet, darf ein Institut eine der folgenden EPE-Messgrößen verwenden: Den effektiven EPE ohne Berücksichtigung etwaiger Sicherheiten, die als Nachschuss gehalten oder gestellt werden zuzüglich etwaiger Sicherheiten, die der Gegenpartei unabhängig von der täglichen Bewertung und Nachschussberechnung oder dem aktuellen Wiederbeschaffungswert gestellt wurden; den Aufschlag, der der potenziellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt, zuzüglich des größeren der beiden folgenden Beträge: aktueller Wiederbeschaffungswert einschließlich aller aktuell gehaltenen oder gestellten Sicherheiten außer abgerufenen oder strittigen Sicherheiten, die höchste Nettorisikoposition, einschließlich im Rahmen der Nachschussvereinbarung gestellter Sicherheiten, die noch keinen Abruf von Sicherheiten auslöst. In diesem Betrag sind alle in der Nachschussvereinbarung festgelegten Schwellen, Mindesttransferbeträge, Zusatzbeträge (independent amounts) und Einschüsse berücksichtigt; erfasst das interne Modell bei der Schätzung von EE die Auswirkungen von Nachschüssen, so kann das Institut die EE-Messgröße des Modells bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in die Gleichung in Artikel 284 Absatz 5 einsetzen. Eine solche Genehmigung erteilen die zuständigen Behörden nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Modell bei der Schätzung von EE den Auswirkungen von Nachschüssen angemessen Rechnung trägt. Für die Zwecke des Buchstabens b berechnen die Institute den Aufschlag als die erwartete positive Veränderung des Marktwerts zu Marktpreisen der Geschäfte während der Nachschuss-Risikoperiode. Veränderungen beim Wert der Sicherheit wird durch Rückgriff auf die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt 3 oder die im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten durchgeführten eigenen Schätzungen der Volatilitätsanpassungen Rechnung getragen, wobei allerdings während der Nachschuss-Risikoperiode keine Sicherheitszahlungen angenommen werden dürfen. Für die Nachschuss-Risikoperiode gelten die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mindestfristen. Bei Geschäften mit täglichen Nachschüssen und täglicher Bewertung zu Marktpreisen darf die bei der Modellierung des Forderungswerts bei Nachschussvereinbarungen zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode nicht kürzer sein als 5 Handelstage bei Netting-Sätzen, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften bestehen, 10 Handelstage bei allen anderen Netting-Sätzen. Von Absatz 2 Buchstaben a und b gelten folgende Ausnahmen: Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Abschlüsse zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Quartals über 5000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelskredite von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen; bei Netting-Sätzen mit einem oder mehreren Abschlüssen, bei denen entweder die Sicherheit schwer realisierbar ist oder ein OTC-Derivat sich nicht ohne Weiteres ersetzen lässt, darf die Nachschuss-Risikoperiode nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Ein Institut ermittelt, ob eine Sicherheit schwer realisierbar ist oder OTC-Derivate bei angespannten Marktbedingungen nicht ohne Weiteres ersetzbar sind, wobei angespannte Marktbedingungen durch das Fehlen ununterbrochen aktiver Märkte gekennzeichnet sind, an denen eine Gegenpartei innerhalb von maximal zwei Tagen mehrere Preisangebote erhalten würde, die den Markt nicht in Bewegung versetzen oder keinen Preis darstellen würden, der (im Falle einer Sicherheit) mit einem Abschlag oder (bei einem OTC-Derivat) einem Aufschlag einherginge. Ein Institut berücksichtigt, ob die von ihm als Sicherheit gehaltenen Abschlüsse oder Wertpapiere auf eine bestimmte Gegenpartei konzentriert sind und es für den Fall, dass diese Gegenpartei den Markt überstürzt verlässt, zur Ersetzung dieser Abschlüsse und Wertpapiere in der Lage wäre. War ein Institut in den unmittelbar vorangegangenen zwei Quartalen bei einem bestimmten Netting-Satz an mehr als zwei Streitigkeiten über die Nachschusshöhe beteiligt, die länger andauerten als die nach Absatz 2 geltende Nachschuss-Risikoperiode, so legt das Institut in den anschließenden zwei Quartalen für diesen Netting-Satz eine Nachschuss-Risikoperiode zugrunde, die mindestens doppelt so lang ist wie der in Absatz 2 für diesen Netting-Satz genannte Zeitraum. Bei Nachschussberechnungen mit einer Frequenz von N Tagen ist die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode zumindest gleich dem in Absatz 2 festgelegten Zeitraum (= F) plus N Tagen minus einem Tag, d. h.: Nachschuss – Risikoperiode = F + N – 1 Berücksichtigt das interne Modell die Auswirkungen von Nachschüssen auf Veränderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, so modelliert das Institut bei seinen Forderungswertberechnungen für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäften Sicherheiten (außer Barsicherheiten, die auf die gleiche Währung lauten wie die Forderung selbst) zusammen mit der Forderung. Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheit und Forderung in der Lage, so setzt es bei seinen Forderungswertberechnungen für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Forderung selbst, an, es sei denn, es nimmt auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen vor, die den Standards der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entsprechen, oder es nimmt gemäß Kapitel 4 die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen vor. Ein Institut, das die IMM verwendet, lässt in seinen Modellen die Auswirkungen einer Herabsetzung des Forderungswerts außer Acht, die auf eine Klausel in einer Sicherungsvereinbarung zurückgeht, wonach eine Bonitätsverschlechterung bei der Gegenpartei die Einlieferung von Sicherheiten erfordert. Ein Institut schafft und erhält ein Rahmenkonzept für das CCR-Management, das folgende Komponenten beinhaltet: Grundsätze, Prozesse und Systeme, die die Ermittlung, Messung, Steuerung, Genehmigung und interne Meldung des CCR sicherstellen, Verfahren, die die Einhaltung dieser Grundsätze, Prozesse und Systeme gewährleisten. Diese Grundsätze, Prozesse und Systeme sind konzeptionell solide und werden richtig und vollständig angewandt sowie dokumentiert. In dieser Dokumentation wird dargelegt, mit welchen empirischen Techniken das CCR gemessen wird. Das nach Absatz 1 vorgeschriebene CCR-Management-Rahmenkonzept trägt den mit dem CCR einhergehenden Markt-, Liquiditäts- sowie rechtlichen und operationellen Risiken Rechnung. Es stellt insbesondere sicher, dass das Institut die folgenden Grundsätze einhält: Es geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenpartei ein, ohne deren Kreditwürdigkeit beurteilt zu haben; es trägt dem bei und vor Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung; es steuert diese Risiken auf Ebene der Gegenpartei (durch Aggregierung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Kreditforderungen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich. Ein Institut, das die IMM verwendet, gewährleistet und weist der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass sein CCR-Management-Rahmenkonzept den Liquiditätsrisiken aller nachstehend genannten Faktoren Rechnung trägt: möglicherweise eingehende Nachschussforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachschüssen oder anderer Sicherheitenarten, wie Einschüssen oder unabhängigen Einschussbeträgen, bei negativen Marktschocks, möglicherweise eingehende Rückgabeforderungen für überschüssige, von Gegenparteien gestellte Sicherheiten, Nachschussforderungen infolge einer möglichen Herabstufung der eigenen externen Bonitätsbeurteilung. Ein Institut stellt sicher, dass Art und zeitlicher Umfang einer Weiterverwendung von Sicherheiten mit seinem Liquiditätsbedarf in Einklang stehen und seine Fähigkeit zur rechtzeitigen Stellung oder Rückgabe von Sicherheiten nicht beeinträchtigen. Leitungsorgan und Geschäftsleitung eines Instituts sind aktiv am CCR-Management beteiligt und gewährleisten, dass es mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist. Ein förmliches Verfahren sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen kennt und über die möglichen Auswirkungen dieser Grenzen und Annahmen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse auf dem Laufenden ist. Die Geschäftsleitung kennt auch die Unwägbarkeiten der Marktrahmenbedingungen und die betrieblichen Aspekte und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen. Die Tagesberichte, die gemäß Artikel 287 Absatz 2 Buchstabe b über die CCR-behafteten Risikopositionen eines Instituts erstellt werden, werden von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des gesamten Gegenparteiausfallrisikos des Instituts durchzusetzen. Das gemäß Absatz 1 geschaffene CCR-Management-Rahmenkonzept eines Instituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen mit dem Risikomessmodell des Instituts in einer Weise verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Kreditmanager, Händler und Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist. Ein Institut verfügt über ein förmliches Verfahren, um Verstöße gegen Risikolimits bei der angemessenen Managementebene zu melden. Bei der Messung des CCR eines Instituts wird auch die tägliche und die Innertages-Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Diese werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Institut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert (PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Institut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen von Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen und Märkten Rechnung. Ein Institut schafft und erhält ein routinemäßiges, rigoroses Stresstest-Programm. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich von der Geschäftsleitung überprüft und in den vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung festgelegten CCR-Grundsätzen und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so leitet das Institut unverzüglich Schritte zur Steuerung dieser Risiken ein. Ein Institut, das die IMM verwendet, schafft und erhält Folgendes: eine Abteilung "Risikoüberwachung", die den Vorgaben des Absatzes 2 entspricht, eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht. Die Abteilung "Risikoüberwachung" ist für die Gestaltung und Umsetzung des CCR-Managements zuständig, wozu auch die erstmalige und die laufende Validierung des internen Modells zählen, nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr und erfüllt die nachstehend genannten Anforderungen: Sie ist für Gestaltung und Umsetzung des institutseigenen CCR-Managementsystems zuständig; sie erstellt täglich Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells und analysiert diese Ergebnisse. Im Rahmen dieser Analyse wird auch die Beziehung zwischen Messgrößen des CCR und Handelsvolumenobergrenzen bewertet; sie kontrolliert die in das Modell einfließenden Daten auf ihre Konsistenz und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomessgrößen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört; sie ist von den Abteilungen, die für die Schaffung oder die Verlängerung von Risikopositionen oder den Handel mit diesen zuständig sind, unabhängig und frei von jeder ungebührlichen Einflussnahme; sie verfügt über eine angemessene Personalausstattung; sie untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung des Instituts; ihre Arbeiten sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagement des Instituts verzahnt; ihre Ergebnisse sind integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Instituts. Die Abteilung für die Sicherheitenverwaltung hat folgende Aufgaben und Funktionen: Berechnung und Anforderung von Nachschüssen, Bearbeitung von Streitigkeiten über die Höhe von Nachschüssen und die genaue tägliche Berichterstattung zu Zusatzbeträgen, Einschüssen und Nachschüssen, Kontrolle der Vollständigkeit der zur Anforderung von Nachschüssen verwendeten Daten und Sicherstellung, dass die Daten konsistent sind und regelmäßig mit allen relevanten Datenquellen innerhalb des Instituts abgeglichen werden, Rückverfolgung des Umfangs, in dem Sicherheiten weiterverwendet werden, und etwaiger Änderungen der Rechte des Instituts auf die oder im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Sicherheiten, Unterrichtung der geeigneten Managementebene darüber, welche Kategorien von Sicherheiten weiterverwendet werden und welchen Bedingungen eine solche Weiterverwendung unterliegt, einschließlich Instrument, Bonität und Laufzeit, Rückverfolgung, ob bei den von dem Institut akzeptierten Sicherheiten eine Konzentration auf einzelne Vermögenswertkategorien zu verzeichnen ist, regelmäßige, mindestens aber vierteljährliche Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Sicherheitenverwaltung, wozu auch Informationen über die Arten von erhaltenen und gestellten Sicherheiten sowie Umfang, Altersstruktur und Ursachen von Streitigkeiten über die Nachschusshöhe zählen. Diese interne Berichterstattung muss auch Trendentwicklungen in diesen Daten aufzeigen. Die Geschäftsleitung stattet die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Abteilung für die Sicherheitenverwaltung mit ausreichenden Ressourcen aus, damit deren Systeme ein angemessenes Maß an betrieblicher Leistungsfähigkeit erreichen, das sich an der Rechtzeitigkeit und Korrektheit der ausgehenden Nachschussforderungen und der Reaktionszeit bei eingehenden Nachschussforderungen ablesen lässt. Die Geschäftsleitung stellt eine ausreichende Personalausstattung dieser Abteilung sicher, damit diese Nachschussforderungen und Streitfälle selbst bei schweren Marktkrisen rechtzeitig bearbeiten und das Institut so in die Lage versetzen kann, die Zahl der durch hohe Geschäftsvolumina bedingten großen Streitfälle zu begrenzen. Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes: die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren, die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die CCR-Überwachung, die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement, das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme, die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren, den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Managementinformationssystems, die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten, die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Forderungswertmessung, die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt, die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen, die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen, die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e, die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die CCR-Überwachung und die Sicherheitenverwaltung. Die Institute stellen sicher, dass die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modell ergibt, eng in das tägliche CCR-Management des Instituts einbezogen wird und das Ergebnis des Modells bei der Kreditvergabe, dem CCR-Management, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung berücksichtigt wird. Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Verwendung der IMM gemäß Artikel 283 ein den Anforderungen dieses Abschnitts weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet. Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des nach Artikel 286 vorgeschriebenen CCR-Management-Rahmenkonzepts. Dieses Rahmenkonzept umfasst auch die Messung der Inanspruchnahme von Kreditlinien durch Zusammenlegung von Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei mit anderen Risikopositionen und die Allokation des internen Kapitals. Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Wiederbeschaffungswerte. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Institut zur Berechnung des EPE andere Maßeinheiten für das CCR, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen. Ein Institut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Institut schätzt EE für einen Prognosezeitraum, der die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und das Ende der Verträge angemessen widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Risikopositionen gerecht wird. Der Wiederbeschaffungswert wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes und nicht nur bis zum Einjahreshorizont gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für Gegenparteien für den Fall, dass der Wiederbeschaffungswert über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung des Wiederbeschaffungswerts fließt in das institutsinterne Modell zur Bestimmung des internen Kapitals ein. Ein Institut verfügt über ein umfassendes Stresstest-Programm für das Gegenparteiausfallrisiko, das auch bei der Bewertung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko zum Einsatz kommt und die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 erfüllt. Dabei werden mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den ökonomischen Rahmenbedingungen ermittelt, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen eines Instituts auswirken könnten, und die Fähigkeit des Instituts bewertet, derartigen Veränderungen standzuhalten. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Stress-Messungen werden mit den Risikolimits abgeglichen und vom Institut im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU geprüft. Das Programm erfasst alle Geschäfte und aggregierten Risikopositionen auf Ebene einzelner Gegenparteien für alle Arten von Gegenparteiausfallrisiken in einem für regelmäßige Stresstests ausreichenden zeitlichen Rahmen. Es sieht für alle Gegenparteien zumindest monatliche risikopositionsbezogene Stresstests im Hinblick auf die wichtigsten Marktrisikofaktoren, wie Zinsen, Wechselkurse, Aktien, Kreditrisikospreads und Rohstoffpreise vor, um übermäßige Konzentrationen bei bestimmten direktionalen Risiken zu ermitteln und dem Institut erforderlichenfalls deren Verringerung zu ermöglichen. Die risikopositionsbezogenen Stresstests – einschließlich der Tests für einzelne und mehrere Risikofaktoren sowie für wesentliche nicht direktionale Risiken – sowie gemeinsame Stresstests für Risikpositionen und Bonität werden auf Ebene einzelner Gegenparteien, auf Ebene von Gegenparteigruppen sowie für das institutsweite Gegenparteiausfallrisiko durchgeführt. Das Programm legt mindestens vierteljährliche Stresstests auf Basis von Multifaktor-Szenarien zugrunde und bewertet wesentliche nicht direktionale Risiken, einschließlich Zinskurvenrisiko und Basisrisiken. Multifaktor-Stresstests beinhalten zumindest die folgenden Szenarien: Eintritt schwerwiegender konjunktureller Ereignisse oder Marktstörungen, erheblicher Rückgang der allgemeinen Marktliquidität, Glattstellung der Positionen eines großen Finanzintermediärs. Die Schwere der für die zugrunde gelegten Risikofaktoren simulierten Schocks sollte mit dem Zweck des Stresstests in Einklang stehen. Bei der Analyse der Solvenz unter Stressbedingungen müssen die für die zugrunde gelegten Risikofaktoren simulierten Schocks schwer genug sein, um extreme historische Marktrahmenbedingungen und extreme, aber plausible angespannte Marktbedingungen zu erfassen. Die Stresstests ermöglichen es, die Auswirkungen dieser Schocks auf die Eigenmittel, die Eigenmittelanforderungen und die Erträge zu bewerten. Für die tägliche Portfolioüberwachung, Absicherung und Steuerung von Risikokonzentrationen werden im Rahmen des Programms außerdem weniger schwerwiegende Szenarien mit höherer Wahrscheinlichkeit betrachtet. Um extreme, aber plausible Szenarien zu ermitteln, die zu erheblich schlechteren Ergebnissen führen könnten, sieht das Programm gegebenenfalls auch umgekehrte Stresstests vor. Bei umgekehrten Stresstests werden die Auswirkungen einer wesentlichen Nicht-Linearität im Portfolio berücksichtigt. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Stresstests werden der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, mitgeteilt. Die Berichte und Ergebnisanalysen geben Aufschluss über die größten Auswirkungen auf die einzelnen Gegenparteien im gesamten Portfolio, über wesentliche Risikokonzentrationen in einzelnen Portfoliosegmenten (innerhalb der gleichen Branche oder Region) sowie über relevante Trends auf Portfolio- und Gegenparteiebene. Die Geschäftsleitung übernimmt bei der Integration der Stresstests in das Risikomanagement-Rahmenkonzept und die Risikokultur des Instituts eine führende Rolle und stellt sicher, dass die Ergebnisse aussagekräftig sind und zur Steuerung des CCR eingesetzt werden. Die Ergebnisse, die die Stresstests bei wesentlichen Forderungen ergeben, werden anhand der Richtlinien für die Risikobereitschaft des Instituts bewertet und für den Fall, dass die Tests unangemessen hohe Risiken oder Risikokonzentrationen ergeben, zur Diskussion und gegebenenfalls Veranlassung von Maßnahmen an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "allgemeines Korrelationsrisiko" das Risiko, das entsteht, wenn eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und allgemeinen Marktrisikofaktoren besteht; "spezielles Korrelationsrisiko" das Risiko, das entsteht, wenn aufgrund der Art der Geschäfte mit einer Gegenpartei die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei positiv mit dem künftigen Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit dieser bestehenden Gegenpartei korreliert. Ein Institut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der künftige Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei dann hoch ist, wenn auch die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei hoch ist. Ein Institut schenkt Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen und speziellen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührende Beachtung. Zur Ermittlung allgemeiner Korrelationsrisiken legt ein Institut seine Stresstests und Szenario-Analysen darauf aus, die Risikofaktoren zu testen, die zur Bonität der Gegenpartei in einem Risikoverhältnis stehen. Solche Tests tragen der Möglichkeit Rechnung, dass es nach einer Veränderung in den Beziehungen zwischen Risikofaktoren zu schweren Schocks kommt. Ein Institut überwacht das allgemeine Korrelationsrisiko nach Produkten, Regionen, Branchen oder anderen für seine Geschäftstätigkeit relevanten Kategorien. Ein Institut wendet kontinuierlich Verfahren an, mit denen für jedes einzelne Unternehmen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde und bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem Emittenten des Basiswerts des OTC-Derivats oder des Basiswerts der in Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Geschäfte besteht, berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das CCR nach folgenden Grundsätzen: Die Instrumente, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, werden nicht in den gleichen Netting-Satz aufgenommen wie die anderen Geschäfte mit der Gegenpartei, sondern jeweils als separater Netting-Satz behandelt; innerhalb jedes solchen separaten Netting-Satzes ist der Forderungswert von Einzeladressen-Kreditausfallswaps gleich dem gesamten erwarteten Verlust des verbleibenden Zeitwerts der Basisinstrumente unter der Annahme der Liquidation des zugrunde liegenden Emittenten; Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, setzen die LGD für solche Swap-Geschäfte mit 100 % an; Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, setzen das Risikogewicht eines unbesicherten Geschäfts an; Bei allen anderen auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäften in einem solchen separaten Netting-Satz erfolgt die Berechnung des Risikopositionswerts unter der Annahme eines Kreditausfallereignisses bei den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht. Bei auf einen Adressenkorb oder einen Index bezogenen Geschäften wird gegebenenfalls das Kreditereignis bei denjenigen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht, angenommen, sofern es wesentlich ist; sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko durchgeführt wurden, und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel für LGD 100 % angesetzt. Die Institute legen der Geschäftsleitung und dem zuständigen Ausschuss des Leitungsorgans regelmäßig Berichte sowohl über spezielle als auch über allgemeine Korrelationsrisiken vor und nennen darin die zur Steuerung dieser Risiken eingeleiteten Schritte. Ein Institut gewährleistet die Integrität des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 284 zumindest durch Folgendes: Das Modell trägt den Konditionen und Spezifikationen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und vorsichtig Rechnung; diese Konditionen umfassen zumindest Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen und Nettingvereinbarungen; diese Konditionen und Spezifikationen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird; es besteht ein Verfahren zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen, bei dem die Mitarbeiter der Rechtsabteilung sich versichern müssen, dass das Netting im Rahmen dieser Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar ist; die nach Buchstabe d vorgeschriebene Überprüfung wird von einer unabhängigen Abteilung in der unter Buchstabe c genannten Datenbank festgehalten;. die Übertragung der Konditionen und Spezifikationsdaten auf das EPE-Modell wird im Rahmen der Innenrevision überprüft; es bestehen Verfahren für den förmlichen Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems, damit laufend sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskonditionen und Spezifikationen im EPE korrekt oder zumindest konservativ niederschlagen. Zur Bestimmung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte werden aktuelle Marktdaten verwendet. Ein Institut kann sein EPE-Modell kalibrieren und zur Festlegung der Parameter der zugrunde liegenden stochastischen Prozesse entweder historische Marktdaten oder vom Markt implizierte Daten heranziehen, wie Tendenz, Volatilität und Korrelation. Zieht ein Institut historische Daten heran, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Daten werden quartalsweise oder – sollten die Marktverhältnisse dies erfordern – häufiger aktualisiert. Zur Berechnung des effektiven EPE mit einer auf Stressbedingungen ausgerichteten Kalibrierung kalibriert ein Institut den effektiven EPE entweder anhand einer Datenhistorie von drei Jahren, die eine Stressphase für die Kreditrisikoprämien (Kreditspreads) seiner Gegenparteien beinhaltet, oder anhand impliziter Marktdaten aus einer solchen Stressphase. Zu diesem Zweck wendet das Institut die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Anforderungen an. Ein Institut weist der zuständigen Behörde gegenüber mindestens einmal im Quartal hinreichend nach, dass die für die Berechnung nach diesem Absatz zugrunde gelegte Stressphase für eine repräsentative Auswahl ihrer Gegenparteien, deren Risikoprämien gehandelt werden, mit einem Zeitraum zusammenfällt, in dem die Risikoprämien für Kreditausfallswaps oder andere Schuldtitel (wie Darlehen oder Unternehmensanleihen) steigen. Verfügt ein Institut nicht über angemessene Daten zu den Risikoprämien für eine Gegenpartei, so ordnet es dieser ausgehend von der Region, der internen Beurteilung und den Geschäftsarten spezifische Prämiendaten zu. Das EPE-Modell für alle Gegenparteien stützt sich auf historische oder implizite Daten, die auch Daten aus der Stressphase einschließen, und setzt diese Daten analog zur Methode für die Kalibrierung des EPE-Modells auf Basis aktueller Daten ein. Um die Wirksamkeit seiner Stresstest-Kalibrierung für den EEPE zu beurteilen, schafft das Institut mehrere Referenzportfolios, die für die gleichen Hauptrisikofaktoren anfällig sind wie das Institut selbst. Das Risiko aus diesen Referenzportfolios wird a) anhand einer Stresstest-Methodik berechnet, bei der aktuelle Marktwerte und Modellparameter zu angespannten Marktbedingungen kalibriert werden, und b) anhand des in dieser Stressphase erzeugten Risikos ermittelt, allerdings unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methode (Marktpreis am Ende der Stressphase, Volatilitäten und Korrelationen aus der dreijährigen Stressphase). Weichen die Risiken aus diesen Referenzportfolios erheblich voneinander ab, schreiben die zuständigen Behörden dem Institut eine Korrektur der Stresstest-Kalibrierung vor. Das Institut unterzieht das Modell einem Validierungsverfahren, das in den Vorschriften und Verfahren des Instituts genau festgelegt ist. Dabei wird bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Integrität des Modells zu gewährleisten, und unter welchen Bedingungen die dem Modell zugrunde liegenden Annahmen unangemessen sind und deshalb einen zu niedrigen Ansatz des EPE bewirken können, die Vollständigkeit des Modells überprüft. Ein Institut überwacht die maßgeblichen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EEPE-Schätzung anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Um diesen Absatz zu erfüllen, muss ein Institut seine speziellen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b und seine allgemeinen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe a ermitteln und steuern, bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, regelmäßig die für einen Jahreszeitraum geschätzte relevante Risikomessgröße mit derselben Risikomessgröße über die gesamte Laufzeit der Forderung vergleichen, bei Forderungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten (aktuelle Forderung) mit dem tatsächlichen Risikoprofil vergleichen und Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden, speichern. Ein Institut verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz vergewissern kann, dass dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die Anforderungen des Abschnitts 7 erfüllt. Ein Institut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Berücksichtigung der Sicherheiten in seinen Berechnungen vergewissern kann, dass diese mit dem in Kapitel 4 vorgeschriebenen Maß an Rechtssicherheit verbunden sind. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels heraus. Ein Institut erfüllt die folgenden Anforderungen: Es erfüllt die qualitativen Anforderungen des Teils 3 Titel IV Kapitel 5; es führt regelmäßig Rückvergleiche durch, bei denen die im Rahmen des Modells ermittelten Risikomessgrößen mit den tatsächlichen Risikomessgrößen und hypothetische Veränderungen gegenüber gleichbleibenden Positionen mit tatsächlichen Messgrößen verglichen werden; es unterzieht sein CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell sowie die im Rahmen dieses Modells ermittelten Risikomessgrößen einer ersten Validierung sowie einer regelmäßigen Überprüfung. Validierung und Überprüfung müssen von der Modellentwicklung unabhängig sein; Leitungsorgan und Geschäftsleitung sind an der Risikoüberwachung beteiligt und sorgen dafür, dass für die Überwachung von Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Tagesberichte, die von der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten unabhängigen Abteilung "Risikoüberwachung" erstellt werden, von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen; das interne Risikomessmodell ist in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden; das Risikomesssystem wird in Verbindung mit den internen Handels- und Risikoobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Risikoobergrenzen in einer Weise mit dem Risikomessmodell des Instituts verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und die für Händler, Kreditabteilung und die Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist; ein Institut stellt sicher, dass sein Risikomanagement-System gut dokumentiert ist. Es verfügt insbesondere über schriftlich festgelegte interne Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das Risikomesssystem sowie über Regelungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten; im Rahmen der Innenrevision wird das Risikomesssystem regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung "Risikoüberwachung". Das allgemeine Risikomanagement wird regelmäßig (mindestens jedoch jährlich) einer Prüfung unterzogen, wobei zumindest alle in Artikel 288 genannten Punkte zu behandeln sind; die laufende Validierung der CCR-Modelle wird einschließlich der Rückvergleiche regelmäßig von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Autorität verfügt, um über die zur Beseitigung von Schwächen in den Modellen einzuleitenden Schritte zu entscheiden. Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 die Höhe von Alpha festlegen, berücksichtigen sie dabei, in welchem Umfang ein Institut die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt. Für die Anwendung des Mindestmultiplikationsfaktors kommen nur Institute in Frage, die diese Anforderungen in vollem Umfang erfüllen. Ein Institut dokumentiert seine Vorgehensweise bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und bei der Berechnung der im Rahmen der Modelle ermittelten Risikomessgrößen so detailliert, dass ein Dritter die Analyse bzw. Risikomessgrößen nachvollziehen könnte. In dieser Dokumentation werden die Häufigkeit der Rückvergleichsanalyse und sonstiger laufender Validierungen, die Art und Weise, in der die Validierungen im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt werden, sowie die verwendeten Analysen festgehalten. Ein Institut legt Kriterien für die Bewertung seiner CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle und der Modelle, die die Eingangsparameter für die Forderungsberechnungen liefern, fest und verfügt über schriftliche Grundsätze, in denen dargelegt wird, wie eine unannehmbare Leistung des Modells festgestellt und behoben wird. Ein Institut legt fest, wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios für die Validierung eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und seiner Risikomessgrößen zusammengestellt werden. Bei der Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihren Risikomessgrößen, mit denen Verteilungen prognostiziert werden, wird mehr als eine Prognoseverteilungsstatistik berücksichtigt. Ein Institut sorgt bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen Risikomessgrößen für die Einhaltung folgender Anforderungen: Das Institut nimmt vor der Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 283 Absatz 1 anhand historischer Daten über Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren Rückvergleiche vor. Diese Rückvergleiche legen eine Reihe unterschiedlicher Prognosehorizonte (mindestens bis zu einem Jahr) mit unterschiedlichen Anfangsdaten zugrunde und decken dabei ein breites Spektrum von Marktbedingungen ab; ein Institut, das nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b verfährt, validiert sein Modell regelmäßig, um zu testen, ob die tatsächlichen Wiederbeschaffungswerte mit den Prognosen für alle Nachschuss-Risikoperioden eines Jahres übereinstimmen. Haben einige der im Netting-Satz enthaltenen Geschäfte eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, und ist die Risikofaktor-Empfindlichkeit des Netting-Satzes ohne diese Geschäfte höher, so wird dies bei der Validierung berücksichtigt; es testet die Leistung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen sowie die Prognosen für Marktrisikofaktoren im Rückvergleich. Bei der Auswahl der Prognosehorizonte für besicherte Geschäfte werden auch die bei besicherten oder durch Einschüsse bzw. Nachschüsse unterlegten Geschäften üblichen Nachschuss-Risikoperioden einbezogen; deutet die Modellvalidierung darauf hin, dass der effektive EPE zu niedrig angesetzt wird, leitet das Institut die zur Beseitigung der Modellungenauigkeit notwendigen Schritte ein; es testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die CCR-Positionen für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei den Marktrisikofaktoren berechnet werden, im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der fehlenden Linearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung; das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell erfasst die geschäftsspezifischen Informationen, die zur Zusammenfassung der Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind. Ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden; das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell bezieht geschäftsspezifische Informationen mit ein, die die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Ein- bzw. Nachschusses auch künftige zwischen den Gegenparteien übertragene Nachschüsse. Ein solches Modell trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Institut bereit ist, eine unbesicherte Risikoposition zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheit geschätzt oder die in Kapitel 4 festgelegten Regeln angewandt; bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios statischen historischen Rückvergleichen unterzogen. Solche Rückvergleiche nimmt ein Institut in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios vor. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensitivität gegenüber den wesentlichen Risikofaktoren und Kombinationen aus Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist; ein Institut führt auch Rückvergleiche durch, die auf eine Überprüfung der Schlüsselannahmen des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen abstellen, einschließlich der im Modell abgebildeten Beziehung zwischen unterschiedlichen Laufzeiten desselben Risikofaktors und der im Modell abgebildeten Beziehungen zwischen Risikofaktoren; die Leistungsfähigkeit von CRR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihrer Risikomessgrößen wird durch sachgerechte Rückvergleiche überprüft. Diese Rückvergleiche müssen es ermöglichen, Schwachstellen bei der Leistung der Risikomessgrößen eines EPE-Modells aufzudecken; ein Institut validiert seine CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle samt aller Risikomessgrößen für Zeithorizonte, die der Laufzeit der Geschäfte, deren Risikopositionswert nach Artikel 283 unter Verwendung der IMM berechnet wird; ein Institut testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die Gegenparteipositionen berechnet werden, im Rahmen des laufenden Modellvalidierungsverfahrens regelmäßig im Vergleich mit angemessenen unabhängigen Referenzwerten; bei der laufenden Validierung des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells des Instituts und der relevanten Risikomessgrößen wird ebenfalls bewertet, ob die Leistung in jüngster Zeit als angemessen zu betrachten ist; die Abstände, in denen die Parameter eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells aktualisiert werden, beurteilt das Institut im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Validierung; bei der erstmaligen und der laufenden Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen wird bewertet, ob die Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts auf Ebene der Gegenpartei und der Nettingsatz-Position angemessen sind. Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden darf anstelle des Produkts aus Alpha und dem effektiven EPE eine konservativere Messgröße verwendet werden als für die Berechnung der aufsichtlichen Forderungswerte für jede einzelne Gegenpartei. Wie konservativ diese Messgröße im Verhältnis ist, wird bei der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden und bei den regelmäßigen aufsichtsbehördlichen Überprüfungen der EPE-Modelle bewertet. Der Konservativitätsgrad der Messgröße wird von dem Institut regelmäßig validiert. In die laufende Bewertung der Leistungsfähigkeit des Modells werden alle Gegenparteien einbezogen, für die die Modelle verwendet werden. Lassen Rückvergleiche darauf schließen, dass ein Modell nicht genau genug ist, so widerrufen die zuständigen Behörden dem Modell die Genehmigung oder verhängen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Modell umgehend verbessert wird. Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt: bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist; sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner; produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen. Das übergreifende Netting von Geschäften, die von verschiedenen Unternehmen einer Gruppe geschlossen wurden, wird nicht für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anerkannt. Eine vertragliche Nettingvereinbarung wird von den zuständigen Behörden nur anerkannt, wenn die in Absatz 2 und – falls relevant – Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Alle vertraglichen Nettingvereinbarungen, die von einem Institut gemäß diesem Teil zur Ermittlung des Risikopositionswerts verwendet werden, erfüllen die folgenden Voraussetzungen: Das Institut hat mit seinem Vertragspartner eine vertragliche Nettingvereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, so dass das Institut bei Ausfall des Vertragspartners nur auf den Saldo der positiven und negativen Marktwerte der erfassten Einzelgeschäfte einen Anspruch hat oder zu dessen Zahlung verpflichtet ist; das Institut hat den zuständigen Behörden schriftliche, mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Instituts bei einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung nicht über die unter Buchstabe a genannten Ansprüche und Verpflichtungen hinausgehen würden. Das Rechtsgutachten stützt sich auf das anwendbare Recht, d. h.: das Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, ist eine Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt, die sich in einem anderen Land befindet als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das Recht des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, das Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist, das Recht des Landes, das für die zur Erbringung des vertraglichen Nettings notwendigen Verträge oder Vereinbarungen maßgeblich ist; das Kreditrisiko in Bezug auf jeden einzelnen Vertragspartner wird zusammengefasst, um für alle Geschäfte mit jedem einzelnen Vertragspartner eine rechtlich einzelne Risikoposition zu erhalten. Dieser Zusammenfassung wird bei den Kreditobergrenzen und im internen Kapital Rechnung getragen; der Vertrag enthält keine Klausel, die bei Ausfall einer Vertragspartei einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, auch wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist (sogenannte Ausstiegsklausel). Wurde einer der zuständigen Behörden nicht ausreichend nachgewiesen, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller unter Buchstabe b genannten Länder rechtsgültig und durchsetzbar ist, wird die Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikomindernd anerkannt. Die zuständigen Behörden setzen einander hiervon in Kenntnis. Die unter Buchstabe b genannten Rechtsgutachten können für Arten von vertraglichem Netting erstellt sein. Produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen erfüllen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen: Der Saldo nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Nettosumme der positiven und negativen Schlusswerte aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen Geschäfte ("produktübergreifender Nettobetrag"); in den Rechtsgutachten nach Absatz 2 Buchstabe b werden die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung anhand ihrer Konditionen bewertet und die Auswirkung der Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen beurteilt. Ein Institut schafft und erhält Verfahren, die gewährleisten, dass die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit seines vertraglichen Nettings überprüft wird, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Länder nach Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b Rechnung zu tragen. Das Institut bewahrt alle vorgeschriebenen Unterlagen im Zusammenhang mit seinem vertraglichen Netting in seinen Akten auf. Das Institut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners ein und steuert sein CCR dementsprechend. Bei produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 behält das Institut die in Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe c genannten Verfahren bei, um sich davon zu überzeugen, dass alle Geschäfte, die in einen Netting-Satz aufgenommen werden sollen, durch ein Rechtsgutachten gemäß Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b erfasst werden. Unter Berücksichtigung der produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung erfüllt das Institut weiterhin in Bezug auf alle einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte die Voraussetzungen für die Anerkennung von bilateralem Netting und gegebenenfalls die Anforderungen des Kapitels 4 zur Anerkennung der Kreditrisikominderung. Vertragliche Nettingvereinbarungen werden wie folgt behandelt: Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt; bei Schuldumwandlungsverträgen können die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung des Abschnitts 3 können Institute den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn sie Folgendes ermitteln: die aktuellen Wiederbeschaffungskosten im Sinne des Artikels 274 Absatz 1, die Nominalbeträge oder zugrunde liegenden Werte im Sinne des Artikels 274 Absatz 2. Bei Anwendung des Abschnitts 4 können die Institute den Schuldumwandlungsvertrag bei der Ermittlung des Nominalbetrags im Sinne des Artikels 275 Absatz 1 berücksichtigen. In diesen Fällen wenden die Institute die in Tabelle 3 angegebenen Prozentsätze an; bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute den Abschnitt 3 wie folgt an: Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 274 Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit "0" angesetzt, der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte nach Artikel 274 Absatz 2 werden nach folgender Formel herabgesetzt: PCE_(red) = 0.4 · PCE_(gross) + 0.6 · NGR · PCE_(gross) dabei entspricht PCE_(red)= dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung, PCE_(gross)= der Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden, NGR= dem Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner). Bei der Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts nach der Formel des Absatzes 1 dürfen die Institute völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nennwert den Nettoerträgen entspricht. Bei der Anwendung von Artikel 275 Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nennwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nennwerte mit den in Tabelle 3 angegebenen Prozentsätzen. Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Kontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden. Bei allen anderen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten können die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 6 herabgesetzt werden: Tabelle 6 Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Devisenkontrakte Höchstens ein Jahr 0,35 % 1,50 % Länger als ein Jahr, aber nicht länger als 2 Jahre 0,75 % 3,75 % Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 0,75 % 2,25 % Bei Zinskontrakten können die Institute mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen. Für die Anwendung dieses Artikels enthält Anhang II einen Verweis auf die in Anhang I Abschnitt C Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG genannten derivativen Instrumente für die Übertragung von Kreditrisiken. Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei Handelsbuchpositionen halten die Institute die folgenden Grundsätze ein: Um bei Gesamtrenditeswap- und Kreditausfallswap-Kreditderivativen nach der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode einen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird der Nominalwert des Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert: 5 %, wenn die Referenzverbindlichkeit – würde sie eine direkte Forderung des Instituts begründen – für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte, 10 %, wenn die Referenzverbindlichkeit – würde sie eine direkte Forderung des Instituts begründen – nicht für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte. Für ein Institut, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Forderung eine Kaufposition im Basiswert darstellt, darf als Prozentsatz für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert 0 % angesetzt werden, es sei denn, der Kreditausfallswap muss bei Insolvenz des Unternehmens, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Verkaufsposition im Basiswert darstellt, auch dann glattgestellt werden, wenn der Basiswert nicht ausgefallen ist. Besichert das Kreditderivat den "n-ten Ausfall" in einem Korb zugrunde liegender Verbindlichkeiten, so bestimmt das Institut, welcher der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für die Verbindlichkeit mit der n-t-niedrigsten Kreditqualität gilt, die – würde sie von dem Institut eingegangen – für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte; zur Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten greifen Institute nicht auf die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 222 zurück; bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute als Sicherheit alle Finanzinstrumente und Waren anerkennen, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen; bei Forderungen aus OTC-Derivaten, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute Waren, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen, als Sicherheit anerkennen; werden Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, mittels einer Sicherheit oder anderweitig verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. ausgeliehen, angekauft oder entgegengenommen und wendet ein Institut die aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 an, so behandeln Institute solche Instrumente und Waren wie Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse notiert sind; verwendet ein Institut für Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3, so berechnet es die Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Posten. Hat ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der auf internen Modellen beruhenden Methode nach Kapitel 4 erhalten, darf es diese Methode auch für das Handelsbuch verwenden; bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen erkennen Institute die Aufrechnung von Positionen im Handels- und im Anlagebuch nur an, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen: Alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen neubewertet, alle im Rahmen der Geschäfte ausgeliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Posten können ohne Anwendung der Buchstaben c bis f als finanzielle Sicherheit gemäß Kapitel 4 anerkannt werden; ist ein im Handelsbuch geführtes Kreditderivat Teil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist diese Besicherung gemäß Artikel 204 im Rahmen dieser Verordnung anerkannt, wenden Institute eine der folgenden Methoden an: Sie verfahren so, als bestünde bei der Position in diesem Kreditderivat kein Gegenparteiausfallrisiko; wenn die Kreditbesicherung nach Kapitel 4 anerkennungsfähig ist, beziehen sie alle im Handelsbuch geführten Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko ein. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "insolvenzgeschützt" in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat; "ZGP-bezogenes Geschäft" einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht; "Clearingmitglied" ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; "Kunde" einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind: die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäfte. Institute können für die in Absatz 1 bezeichneten bei einer qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte eine der beiden nachstehenden Behandlungen wählen: die Behandlung von Handelsforderungen und Forderungen aus Beiträgen zu Ausfallfonds nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels - bzw. Artikel 307, die Behandlung nach Artikel 310. Institute wenden auf die in Absatz 1 genannten bei einer nicht qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte die Behandlung nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels - bzw. Artikel 309 an. Institute überwachen alle ihre Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Leitungsorgans über diese Forderungen ein. Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und - wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt – Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt. Tritt ein Institut entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber der ZGP nach Artikel 301 Absätze 2 und 3. Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend. Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend. Alternativ zu der Vorgehensweise nach Absatz 3 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach Artikel 305 Absatz 2 berechnen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind. Die für dieses Institut oder die ZGP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Positionen des Instituts in Bezug auf diese Kontrakte und Geschäfte samt der zugehörigen Sicherheiten bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode auf ein anderes Clearingmitglied übertragen werden. Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, um für diesen Kunden die Übertragbarkeit der Vermögenswerte und Positionen nach Absatz 4 Buchstabe b zu gewährleisten, so darf das Institut für die aus dieser vertraglichen Vereinbarung resultierende Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null ansetzen. Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. nach Teil III Titel VI. Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen. Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf eine kürzere Nachschuss-Risikoperiode zugrundelegen, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode berechnet. Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf seine Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) mit einem Skalar multiplizieren, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der Marktbewertungs-, der Standard- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet. Die Institute dürfen folgende Skalare anwenden: 0,71 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von fünf Tagen, 0,77 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sechs Tagen, 0,84 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sieben Tagen, 0,89 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von acht Tagen, 0,95 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von neun Tagen, 1 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Tagen oder länger. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Nachschuss-Risikoperioden zu präzisieren, die Institute für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zugrundelegen dürfen. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards wendet die EBA folgende Grundsätze an: sie legt für jede Art von Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 die Nachschuss-Risikoperiode fest; die gemäß Buchstabe a festzulegenden Nachschuss-Risikoperioden spiegeln die Glattstellungsperiode der in jenem Buchstaben bezeichneten Kontrakte und Geschäfte wider. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels und gegebenenfalls nach Teil III Titel VI. Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind; die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; das Institut verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz seines Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden nach dem Recht des Staates, in dem das Institut, sein Clearingmitglied und die ZGP ihren Sitz haben, dem für die von dem Institut über die ZGP abgerechneten Geschäfte und Kontrakte geltenden Recht, dem für die Sicherheiten geltenden Recht und dem Recht, das für Verträge oder Vereinbarungen gilt, die zur Einhaltung der Bedingung nach Buchstabe b geschlossen werden müssen, keine Verluste entstehen; die ZGP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei. Unbeschadet der Bedingungen nach Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, alle anderen Bedingungen des Absatzes 2 jedoch erfüllt sind, darf der Kunde die Eigenmittelanforderungen für seine Handelspositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, wenn er dabei anstelle des Risikogewichts von 2 % gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels eines von 4 % ansetzt. Nimmt ein Institut, das Kunde ist, die Dienste einer ZGP durch indirekte Clearingvereinbarungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anspruch, darf es die Behandlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nur anwenden, wenn die Bedingungen des jeweiligen Absatzes auf jeder Stufe der Kette zwischengeschalteter Stellen eingehalten werden. Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt: Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an; es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an; tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und sehen die Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts keine Verpflichtung des Instituts vor, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, ist der Risikopositionswert des Geschäfts mit der ZGP, das dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, gleich Null. Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied gestellten Sicherheiten bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen. Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP, indem es die Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP mit dem nach Absatz 1 bestimmten Risikogewicht multipliziert. Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt: Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308; Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309. Der Risikopositionswert des vorfinanzierten Beitrags eines Instituts zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP (DFi) ist der eingezahlte Betrag oder der Marktwert der von dem betreffenden Institut gelieferten Vermögenswerte, abzüglich des Teil des Beitrags, den die qualifizierte ZGP bereits verwendet hat, um ihre Verluste infolge des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder aufzufangen. Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) zur Unterlegung der aus seinem vorfinanzierten Beitrag (DF_(i)) resultierenden Risikopositions nach folgender Formel: K_(i) = (1 + β · (N / N – 2)) · (DF_(i) / DF_(CM)) · K_(CM) dabei entspricht β= dem Konzentrationsfaktor, der dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, N= der Anzahl an Clearingmitgliedern, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, DF_(CM)= der Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der ZGP (Σ_(i)DF_(i)), die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, K_(CM)= der Summe der Eigenmittelanforderungen aller Clearing-Mitglieder der ZGP, die nach der jeweils anzuwendenden Formel in Absatz 3 (Σ_(i)K_(i)) ermittelt wurde. Ein Institut berechnet K_(CM) wie folgt: wenn K_(CCP) ≤ DF_(CCP), verwende das Institut folgende Formel: K_(CM) = c_(1) · DF_(CM)^(*); wenn DF_(CCP) < K_(CCP) ≤ DF*, verwendet das Institut folgende Formel: K_(CM) = c_(2) · (K_(CCP) – DF_(CCP)) + c_(1) · (DF^(*) – K_(CCP)); wenn DF* < K_(CCP), verwendet das Institut folgende Formel: K_(CM) = c_(2) · μ · (K_(CCP) – DF^(*)) + c_(2) · DF_(CM)^(*) dabei entspricht DF_(CCP)= den aus den vorfinanzierten Beiträgen gebildeten finanziellen Ressourcen der ZGP, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurden, K_(CCP)= dem hypothetischen Kapital der ZGP, das dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, DF*= DF_(CCP) + DF_(CM)^(*), DF_(CM)^(*)= DF_(CM) – 2 · DF^(—)_(i);, DF^(—)_(i)= dem durchschnittlichen vorfinanzierten Beitrag (1 / N) · DF_(CM), der dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, c_(1)= einem Kapitalfaktor von max (1.6% / (DF^(*) / K_(CCP))^(0.3)), 0.16% c_(2)= einem Kapitalfaktor von 100 %, μ= 1,2. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 ermittelte Eigenmittelanforderung (K_(i)) mit 12,5 multipliziert. Wenn K_(CCP) gleich Null ist, setzen die Institute bei der Berechnung nach Absatz 3 für c1 den Wert 0,16 % ein. Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP (DF_(i)) und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP (UC_(i)) nach folgender Formel: K_(i) = c2 · μ · (DF_(i) + UC_(i)) wobei für c_(2) und μ die jeweilige Definition des Artikels 308 Absatz 3 gilt. Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "nicht vorfinanzierte Beiträge" Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 ermittelte Eigenmittelanforderung (K_(i)) mit 12,5 multipliziert. Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) zur Unterlegung des aus eigenen Handelsrisikopositionen und Handelsrisikopostionen seiner Kunden (TE_(i)) sowie vorfinanzierten Beiträgen (DF_(i)) zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikos nach folgender Formel: K_(i) = 8% · min2% · TE_(i) + 1250% · DF_(i);20% · TE_(i) Ein Institut wendet die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die ZGP hat ihm wie nach Artikel 50b Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben mitgeteilt, dass sie K_(CCP) nicht länger berechnet; das Institut hat - nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst - davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird. Trifft nur der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zu, überprüft die zuständige Behörde, warum die ZGP K_(CCP) nicht länger berechnet. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 triftig sind, kann sie Instituten in ihrem Mitgliedstaat gestatten, ihre Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP gemäß Artikel 310 zu behandeln. Gibt sie diese Erlaubnis, begründet sie ihre Entscheidung. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 nicht triftig sind, müssen alle Institute in ihrem Mitgliedstaat unabhängig davon, welche Behandlung sie nach Artikel 301 Absatz 2 gewählt haben, die Behandlung nach Absatz 3 Buchstaben a bis d anwenden. Ist der Umstand nach Absatz 1 Buchstabe b eingetreten, muss ein Institut - unabhängig davon, ob der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zutrifft oder nicht - innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des Umstands nach Absatz 1 Buchstabe b oder früher, wenn die zuständige Behörde des Instituts dies verlangt, hinsichtlich seiner Forderungen an die betreffende ZGP Folgendes tun: die nach Artikel 301 Absatz 2 gewählte Behandlung nicht länger anwenden, seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b behandeln, seine vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP und seine nicht vorfinanzierten Beiträge zu der ZGP gemäß Artikel 309 behandeln, andere als die unter den Buchstaben b und c bezeichneten Risikopositionen gegenüber der ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Kapitel 2 behandeln.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.