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Abschnitt 2

CRR

Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet. Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden. Das Institut ordnet seine gemäß Artikel 327 berechneten Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, die keine Verbriefungspositionen sind, in die entsprechenden Kategorien der Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten oder Schuldners, der externen oder internen Bonitätsbeurteilung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden – unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt – addiert, um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen. Tabelle 1 Kategorien Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist 0 % Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 20 % oder 50 % anzusetzen ist, und andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz 4 0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten) 1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten) 1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten) Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 100 % anzusetzen ist 8,00 % Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 150 % anzusetzen ist 12,00 % Damit Institute, die auf die Forderungsklasse, zu der der Emittent des Schuldtitels gehört, den IRB-Ansatz anwenden, gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht im Einklang mit Absatz 1 zuordnen können, muss der Emittent der Forderung bei der internen Beurteilung entweder die gleiche PD erhalten haben, wie sie nach dem Standardansatz für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein. Institute dürfen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für Schuldverschreibungen, bei denen entsprechend der Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 und 6 ein Risikogewicht von 10 % angesetzt werden kann, als die Hälfte der anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für die zweite Kategorie in Tabelle 1 berechnen. Andere qualifizierte Positionen sind Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, für die eine Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI nicht verfügbar ist und die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie werden von dem betreffenden Institut als ausreichend liquide angesehen; ihre Anlagequalität ist nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig; sie werden zumindest an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, vorausgesetzt, diese Börse wird von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt; Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, die von den Instituten vorbehaltlich der Eigenmittelanforderungen im Sinne dieser Verordnung begeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig ist; von Instituten begebene Wertpapiere, deren Kreditqualität der Bonität als gleichwertig angesehen wird, der nach dem Standardansatz für Kreditrisiken für Risikopositionen eines Instituts eine Bonitätsstufe von 2 zugeordnet wird, oder als höher angesehen wird, und die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften unterliegen, die denen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vergleichbar sind. Institute, die von der Möglichkeit nach Buchstabe a oder b Gebrauch machen, verfügen über eine dokumentierte Methodik zur Bewertung, ob Vermögenswerte die unter diesen Buchstaben erläuterten Anforderungen erfüllen, und geben diese Methodik den zuständigen Behörden an. Für Instrumente im Handelsbuch, die Verbriefungspositionen sind, gewichtet das Institut seine gemäß Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen wie folgt: bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Instituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 % des in Kapitel 5 genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3; bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Instituts der IRB-Ansatz angewandt würde, mit 8 % des Risikogewichts nach dem IRB-Ansatz gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3. Der aufsichtliche Formelansatz nach Artikel 262 darf verwendet werden, wenn das Institut Schätzungen der PD und gegebenenfalls den Risikopositionswert und LGD vorlegen kann, die im Einklang mit den Anforderungen des IRB-Ansatzes nach Titel II Kapitel 3 für die Schätzung dieser Parameter in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen. Ein Institut, das kein Originator ist und den Ansatz für dieselbe Verbriefungsposition in seinem Anlagebuch anwenden kann, darf diese Methode nur nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden verwenden, die erteilt wird, sofern das Institut die Bedingung des Unterabsatzes 1 erfüllt. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, dürfen alternativ dazu auch auf der Grundlage der Schätzungen festgelegt werden, die sich auf einen IRC-Ansatz eines Instituts stützen, dem die Genehmigung erteilt wurde, ein internes Modell für das spezifische Risiko für Schuldtitel zu verwenden. Diese Alternative darf nur nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden angewandt werden, die erteilt wird, sofern die Schätzungen die quantitativen Anforderungen an den IRB-Ansatz nach Titel II Kapitel 3 erfüllen. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Verwendung von einfließenden PD- und LGD-Schätzungen heraus, wenn diese auf der Grundlage eines IRC-Ansatzes ermittelt wurden. Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 407 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt. Mit Ausnahme der gemäß Artikel 338 Absatz 4 behandelten Verbriefungspositionen addiert das Institut die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt), um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 addiert das Institut während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 seine gewichteten Nettokaufpositionen und seine gewichteten Nettoverkaufspositionen gesondert. Die höhere der beiden Summen gilt als die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko. Das Institut meldet jedoch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vierteljährlich die Gesamtsumme seiner gewichteten Nettokaufpositionen und seiner gewichteten Nettoverkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen. Erfüllt der Originator einer traditionellen Verbriefung die Voraussetzungen des Artikels 243 für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht, bezieht er anstelle seiner Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefung die verbrieften Risikopositionen in die Eigenmittelanforderung gemäß diesem Artikel ein. Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die Voraussetzungen des Artikels 244 für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, bezieht er die Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefung, nicht jedoch eine etwaige Besicherung bzw. Absicherung des verbrieften Portfolios in die Eigenmittelanforderung gemäß diesem Artikel ein. Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen: Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate verbriefter Risikopositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen. Sämtliche Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder herkömmlich gehandelte Indizes auf diese Referenzeinheiten. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann. Eine Position kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein, wenn ihre Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition ist, die im Anlagebuch eines Instituts nach dem Standardansatz für Kreditrisiken den Forderungsklassen "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" oder "durch Immobilien besicherte Risikopositionen" zugeordnet werden könnte, oder eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist, die direkt oder indirekt durch eine Position besichert ist, die selbst nicht für die Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio gemäß Absatz 1 und diesem Absatz in Betracht käme. Ein Institut darf in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Risikopositionen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne von Absatz 1 letzter Unterabsatz besteht. Ein Institut ermittelt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios: die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde; die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko sind alle Positionen wie in Absatz 2 erläutert gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten, um den Betrag der erforderlichen Eigenmittel zu ermitteln. Diese Eigenmittelanforderung wird verringert, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenmittelanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung. Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die innerhalb jedes Laufzeitbands gegen die letztgenannten aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen gewichteten Position für das betreffende Laufzeitband, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet. Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar. Tabelle 2 Zone Laufzeitband Gewicht (in %) Angenommene Zinssatzänderung (in %) Coupon von 3 % oder mehr Coupon von weniger als 3 % Eins 0 ≤ 1 Monat 0 ≤ 1 Monat 0,00 — > 1 ≤ 3 Monate > 1 ≤ 3 Monate 0,20 1,00 > 3 ≤ 6 Monate > 3 ≤ 6 Monate 0,40 1,00 > 6 ≤ 12 Monate > 6 ≤ 12 Monate 0,70 1,00 Zwei 1 ≤ 2 Jahre 1,0 ≤ 1,9 Jahre 1,25 0,90 2 ≤ 3 Jahre 1,9 ≤ 2,8 Jahre 1,75 0,80 3 ≤ 4 Jahre 2,8 ≤ 3,6 Jahre 2,25 0,75 Drei 4 ≤ 5 Jahre 3,6 ≤ 4,3 Jahre 2,75 0,75 5 ≤ 7 Jahre 4,3 ≤ 5,7 Jahre 3,25 0,70 7 ≤ 10 Jahre 5,7 ≤ 7,3 Jahre 3,75 0,65 10 ≤ 15 Jahre 7,3 ≤ 9,3 Jahre 4,50 0,60 15 ≤ 20 Jahre 9,3 ≤ 10,6 Jahre 5,25 0,60 > 20 Jahre 10,6 ≤ 12,0 Jahre 6,00 0,60 12,0 ≤ 20,0 Jahre 8,00 0,60 > 20 Jahre 12,50 0,60 Der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone zwei ausgeglichen wird, entspricht dann der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und zwei. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten. Das Institut kann die Reihenfolge nach Absatz 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position zwischen Zone eins und zwei berechnet. Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln. Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen gemäß den Absätzen 5, 6 und 007 werden addiert. Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus 10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern; 40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins; 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei; 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei; 40 % der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei; 150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und drei; 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen. Die Institute dürfen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln anstelle des Ansatzes nach Artikel 339 einen auf der Duration aufbauenden Ansatz verwenden, sofern das Institut durchgängig so verfährt. Wenn ein durationsbasierter Ansatz nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluss des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf. Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel: modifiziete Duration = (D / 1 + R) dabei entspricht D= der nach folgender Formel berechneten Duration: D = (Σ_(t=1)^(M)(t · C_(t) / (1 + R)^(t)) / Σ_(t=1)^(M)(C_(t) / (1 + R)^(t))) dabei entspricht R= der Endfälligkeitsrendite, C_(t)= den Barzahlungen im Zeitraum t, M= der Gesamtlaufzeit. Für Schuldtitel, die einem Vorauszahlungsrisiko unterliegen, wird die Berechnung der modifizierten Duration berichtigt. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien über die Anwendung derartiger Berichtigungen heraus. Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde. Tabelle 3 Zone Modifizierte Duration (in Jahren) Angenommene Zinssatzänderung (in %) Eins > 0 ≤ 1,0 1,0 Zwei > 1,0 ≤ 3,6 0,85 Drei > 3,6 0,7 Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3). Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone. Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen nach Artikel 339 Absätze 5 bis 8 angewandt. Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus 2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone; 40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei; 150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei; 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.