TITEL III
Sponsoren und Originatoren wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien nach Maßgabe der Anforderungen von Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU an wie bei Forderungen, die in ihrem eigenen Anlagebuch gehalten werden sollen. Zu diesem Zweck wenden die Originatoren und die Sponsoren dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Sind die Anforderungen nach Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so darf ein Originator Artikel 245 Absatz 1 nicht anwenden und die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung nicht unberücksichtigt lassen. Als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber handelnde Institute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Artikel 405 verpflichtet haben, einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung zu behalten. Sponsoren und Originatoren stellen sicher, dass künftige Anleger problemlos Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über die Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, Zahlungsströme und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die "wesentlichen einschlägigen Daten" zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt. Die EBA erstattet der Kommission jährlich über die Maßnahmen Bericht, die von den zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der in den Titeln II und III festgelegten Anforderungen durch die Institute ergriffen worden sind. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die Anforderungen der Artikel 405 und 406 an Institute, die das Verbriefungsrisiko eingehen, die Pflicht zum Selbstbehalt einschließlich der Kriterien für das Halten eines materiellen Nettoanteils im Sinne des Artikels 405 und das Halteniveau, die Sorgfaltspflichten nach Artikel 406 von Instituten, die eine Verbriefungsposition eingehen, und die Anforderungen der Artikel 408 und 409 an Sponsoren und Originatoren. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung des Artikels 407, einschließlich der die bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.