TEIL 6
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck "Finanzkunde" einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt: ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Zweckgesellschaft, einen OGA, eine nicht-offene Anlagegesellschaft, ein Versicherungsunternehmen, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft. "Privatkundeneinlage" eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn die natürliche Person oder das KMU zur Forderungsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlage solcher KMU auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigt. Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden. Die Institute weisen weisen Positionen nicht doppelt als Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva aus. Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen. Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415. Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind. Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415. Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht im Einklang mit Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Artikel 412 oder die allgemeine Anforderung nach Artikel 413 Absatz 1 nicht oder geht es davon aus, dass diese Anforderungen nicht erfüllt wird - dies auch unter angespannten Umständen -, zeigt es dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden umgehend einen Plan für die rasche Wiedereinhaltung der Anforderungen der Artikel 412 oder 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die unter Titel II bzw. Titel III genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlauben weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Durchführung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben gegebenenfalls eine schnellere Wiedereinhaltung vor. Die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung – unabhängig von der tatsächlichen Denomination – die in den Titeln II und III genannten Positionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 416. Bis die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 genau festgelegt ist und gemäß Artikel 460 als Mindeststandard angewandt wird, melden die Institute zumindest die in Titel II und Anhang III genannten Positionen. Institute melden die in Titel III genannten Positionen. Die in Titel II und Anhang III genannten Positionen werden mindestens monatlich, die in Titel III genannten Positionen mindestens quartalsweise gemeldet. Die Meldeformate müssen alle erforderlichen Angaben enthalten und der EBA erlauben, zu beurteilen, ob besicherte Kreditvergaben und Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, korrekt rückgerechnet wurden. Ein Institut meldet den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gesondert die Positionen nach Absatz 1 in den nachstehenden Währungen, wenn es in einer anderen Währung als der Währung, in der die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, aggregierte Verbindlichkeiten hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe belaufen, oder eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat unterhält, dessen Währung sich von der Meldewährung nach Absatz 1 unterscheidet. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: einheitliche Meldeformate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine. Die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen; zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind; Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 1. Februar 2015 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor. Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBA auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung. Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung: den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 52 der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, der EBA, der EZB. Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBA auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung. Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen: Barmittel und Forderungen an Zentralbanken, soweit diese Forderungen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können, sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität, übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt, Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist. Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien. Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva: von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen: es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind; es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter Ziffer i fallen; das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen; neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann; Vermögenswerte der folgenden Emittenten: Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben. Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die folgende Bedingungen erfüllen: sie sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen zu erlangen; sie wurden nicht von dem Institut selbst oder seinem Mutterinstitut oder Tochterinstituten oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben; ihr Preis wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine leicht zu berechnende Formel auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden und beruht - anders als typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten - nicht auf starken Annahmen; Sie sind anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder – falls die liquiden Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in der Währung eines Drittstaates gehalten werden – der Zentralbank dieses Drittstaates; sie sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe e. Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Im Fall von liquiden Aktiva, die auf Währungen von Drittstaaten lauten, gilt diese Ausnahme nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Drittstaats dieselbe oder eine gleichwertige Ausnahme anwenden. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold, andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, andere - wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt - zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die Anforderungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 erfüllen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten der im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Standards dürfen Institute weiterhin nach Absatz 3 Unterabsatz 2 verfahren, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben. OGA-Positionen dürfen im Portofolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert. Sichert ein OGA zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGA nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGA nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstabe a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare interne Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des des Artikels 418 Absatz 4 Satz 1 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGA nicht als liquide Aktiva behandelt. Können liquide Aktiva nicht mehr für den Bestand liquider Aktiva anerkannt werden, darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGA nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 6 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGA dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen. Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen: Sie sind angemessen diversifiziert. Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c; sie sind rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden, sodass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Liquide Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c, die in Drittstaaten gehalten werden, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, gelten nur soweit als verfügbar, als dass sie den Abflüssen in dem Drittstaat oder in der betreffenden Währung entsprechen, es sei denn, dass Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass es das resultierende Währungsrisiko entsprechend abgesichert hat; die liquiden Aktiva werden durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrolliert; ein Teil der liquiden Aktiva, ausgenommen jene gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird regelmäßig und mindestens jährlich durch direkte Verkäufe oder einfache Pensionsgeschäfte an einem anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte verwertet, um den Zugang dieser Aktiva zum Markt zu prüfen, die Wirksamkeit der Verfahren für die Verwertung der Aktiva zu prüfen, die Nutzbarkeit der Aktiva zu prüfen, das Risiko negativer Signalwirkungen in Stressphasen zu minimisieren; mit den Aktiva verbundene Preisrisiken dürfen abgesichert werden, doch wird durch geeignete interne Verfahren sichergestellt, dass die liquiden Aktiva im Bedarfsfall der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit (Treasury) ohne weiteres zur Verfügung stehen und dass sie insbesondere nicht in anderen laufenden Vorgängen verwendet werden, einschließlich Absicherungs- oder anderen Handelsstrategien, Bonitätsverbesserungen bei strukturierten Geschäften, Deckung von Betriebskosten; die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse. Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom. Anteile an OGA gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz): 0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a, 5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c, 20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d. Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt: Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGA bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist. Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen: die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt; die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt. Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt. Die EBA bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen. Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung: Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen; für Währungen eines Mitgliedstaats oder dritter Länder dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und in dem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten. Die gemäß Absatz 2 eingeräumten Ausnahmen sind umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva. Der berechtigte Bedarf der Institute wird unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Senkung des Bedarfs an diesen liquiden Aktiva durch solides Liquiditätsmanagement und anhand der Anlagen in solchen Aktiva seitens anderer Marktteilnehmer bewertet. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung zu präzisieren. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden: aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421; aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt; weitere Abflüsse gemäß Artikel 423; Höchstbetrag, der gemäß Artikel 424 innerhalb der nächsten 30 Tage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann; weitere in der Bewertung nach Absatz 2 ermittelte Abflüsse. Institute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage im Hinblick auf Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 422, 423 und 424 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, wie z.B. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagte Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite, geplante Derivateverbindlichkeiten sowie außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Institute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Institute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Institute Abflüsse festgestellt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden. Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird. Die Institute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, mit mindestens 10 %. Die EBA gibt bis zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Verhaltens lokaler Einleger entsprechend den Auskünften der zuständigen Behörden Leitlinien für die Kriterien heraus, nach denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 in Zusammenhang mit der Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt werden sowie die Begriffsbestimmungen dieser Produkte für die Zwecke dieses Titels. In diesen Leitlinien wird die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei diesen Einlagen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigt. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 multiplizieren Institute ihre Privatkundeneinlagen in Drittstaaten mit einem höheren Prozentsatz als dem nach jenen Absätzen, falls ein solcher Prozentsatz in den vergleichbaren Meldepflichten des Drittstaats vorgesehen ist. Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor: Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind. Institute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %. Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resusltierenden Verbindlichkeiten mit 0 % bis zum Wert der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, 100 % oberhalb des Werts der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, ausgenommen Geschäfte nach den Buchstaben d und e, 25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden und Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Um für diese Behandlung in Frage zu kommen, dürfen öffentliche Stellen ein Risikogewicht von höchstens 20 % gemäß Teil 3 Titel II Kapitel II haben, 0 %, wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist. Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Instituts zu erhalten, im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine den gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind, vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind, vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen. Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten, werden mit einer Abflussrate von 100 % multipliziert. Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Sie dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und das Institut muss über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben. Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln. Institute multiplizieren aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende Verbindlichkeiten - insofern sie nicht unter die Absätze 3 und 4 fallen - mit 40 % und den Betrag dieser Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, mit 20 %. Die Institute berücksichtigen innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Zu- und Abflüsse aus den in Anhang II genannten Geschäften auf Nettobasis aller Gegenparteien und multiplizieren diese im Falle eines Nettoabflusses mit 100 %. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden. Die Institute melden andere Verbindlichkeiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gesondert. Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: der Einleger ist ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts, durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Institut verbunden, ein Institut, das unter dasselbe die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllenden institutsbezogene Sicherungssystem fällt, das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d; es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse innerhalb der nächsten 30 Tage selbst bei einem kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenario geringer ausfallen; abweichend von Artikel 425 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Zufluss an; Institut und Einleger sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen. Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 9 weiter zu spezifizieren. Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabbsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20. Institute melden den zuständigen Behörden alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Tagen Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Halten die zuständigen Behörden solche Geschäfte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Geschäfte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, entspricht. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit. Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Bewertung der Wesentlichkeit und Methoden zur Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festzulegen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts. Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können; für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen; für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 404 anerkannt würden. Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel. Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der innerhalb der folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag darf bewertet werden abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 420 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit, wenn das Institut diese wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte. Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn die Fazilitäten in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen. Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten fallen nicht in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko; wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt; wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann. Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist. Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat, Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss, Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien. Abweichend von Absatz 5 dürfen Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in jenen Absätzen genannten Forderungsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes Institut als Vermittler bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so dürfen Institute abweichend von Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe d einen symmetrischen Zu- und Abfluss von 0 % anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union und/oder der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft. Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Begrenzte Liquiditätszuflüssen sind Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht auf Einzelbasis zuständigen Behörde darf ein Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn sie von seinem Mutterinstitut oder einem seiner Tochterinstitute oder einem anderen Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder einem Unternehmen stammen, das mit ihm durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden: Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die gemäß Buchstabe d durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 besichert sind. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Institute, die eine Zusage nach Artikel 424 Absatz 6 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Tagen werden in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt. Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden in Höhe von 20 % als Zuflüsse berücksichtigt, sofern es der Bank vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten und eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 werden, sofern sie durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in voller Höhe der verbleibenden fälligen Zahlungen berücksichtigt. Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt, werden mit einem entsprechenden symmetrischen Zufluss multipliziert; Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Zusagen werden nicht berücksichtigt. Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus in Anhang II genannten Geschäften werden auf Nettobasis aller Gegenparteien berücksichtigt und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden; die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 9 gilt; abweichend von den Artikeln 422, 423 und 424 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an; Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen. Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 4 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen höheren Zuflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige höhere Zuflüsse wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft. Die EBA arbeitet bis zum 1. Januar 2015 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 5 weiter zu spezifizieren. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva werden von den Instituten nicht gemeldet, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind. Die Institute melden keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen. Die Institute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen. Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann: die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen: Kernkapitalinstrumente, Ergänzungskapitalinstrumente, andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr; die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen: Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen, Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen, Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen, diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 2 gedeckt werden, diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen, diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen, nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird, sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel; gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, durch andere Vermögenswerte besichert sind; aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder solche im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen: aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit, aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sonstige Verbindlichkeiten. Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet: innerhalb von drei Monaten, zwischen drei und sechs Monaten, zwischen sechs und neun Monaten, zwischen neun und zwölf Monaten, nach zwölf Monaten. Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen: Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts; die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen: Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können, Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können, sonstige Vermögenswerte; Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind; sonstige Dividendenpapiere; Gold; andere Edelmetalle; nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungenan bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n): natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind, KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Forderungsklasse "Mengengeschäft"zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt, Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen, Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind, Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind; nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, durch Wohneigentum besichert sind, in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind (Durchlauffinanzierung); Derivatforderungen; sonstige Vermögenswerte; nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind. Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.