TITEL III
Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann: die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen: Kernkapitalinstrumente, Ergänzungskapitalinstrumente, andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr; die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen: Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen, Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen, Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen, diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 2 gedeckt werden, diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen, diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen, nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird, sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel; gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, durch andere Vermögenswerte besichert sind; aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder solche im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen: aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit, aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sonstige Verbindlichkeiten. Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet: innerhalb von drei Monaten, zwischen drei und sechs Monaten, zwischen sechs und neun Monaten, zwischen neun und zwölf Monaten, nach zwölf Monaten. Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen: Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts; die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen: Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können, Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können, sonstige Vermögenswerte; Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind; sonstige Dividendenpapiere; Gold; andere Edelmetalle; nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungenan bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n): natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind, KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Forderungsklasse "Mengengeschäft"zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt, Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen, Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind, Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind; nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, durch Wohneigentum besichert sind, in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind (Durchlauffinanzierung); Derivatforderungen; sonstige Vermögenswerte; nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind. Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.