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TITEL I

CRR

Die Institute legen die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 432 offen. Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Teil 3 zur Verwendung der in Titel III genannten Instrumente und Methoden wird nur bei Offenlegung der darin enthaltenen Informationen durch die Institute erteilt. Die Institute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen, und verfügen über Verfahren, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln. Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Institute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus dazu erforderlich sind. Sie sind jedoch nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die gemäß Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind. Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen. Die Institute dürfen von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Titel II genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Offenlegung nach den Artikeln 435 Absatz 2 Buchstabe c, 437, und 450. Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten des Titels II anzuwenden haben. Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese im Einklang mit den Unterabsätzen 2 und 3 als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450. Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des Instituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die – wenn sie Konkurrenten bekanntgemacht würden – den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden. Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben. In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen sind. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht den Geltungsbereich der Haftung aufgrund der Nichtveröffentlichung wesentlicher Informationen. Die Institute veröffentlichen die nach diesem Teil erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich. Die jährlichen Offenlegungen werden unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse veröffentlicht. Die Institute prüfen anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, z.B. Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, ob es nötig ist, die erforderlichen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung der Angaben nach Artikel 437 und Artikel 438 Buchstaben c bis f und der Informationen über das Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien zur Prüfung häufigerer Offenlegungen nach den Titeln II und III durch die Institute heraus. Institute dürfen selbst entscheiden, in welchem Medium, an welcher Stelle und mittels welcher Überprüfungen sie den in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden. Wird in zwei oder mehr Medien eine vergleichbare Information veröffentlicht, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information in den anderen Medien zu verweisen. Werden die gleichen Angaben von den Instituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen dieses Teils als erfüllt angesehen werden. Sollten die offengelegten Angaben nicht im Jahresabschluss enthalten sein, geben die Institute im Jahresabschluss eindeutig an, wo diese zu finden sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.