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TEIL 9

CRR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 445 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 24, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 24, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen, Anpassung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen, Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in den Artikeln 123 Buchstabe c, 147 Absatz 5 Buchstabe a, 153 Absatz 4 und 162 Absatz 4 spezifiziert wird, Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, Klärung der Anforderung in Artikel 92 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Verordnung, Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei, Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe, Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren. Die EBA überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet: die Behandlung des CVA-Risikos als eigenständige Anforderung im Vergleich zu einer Behandlung als integraler Bestandteil des Marktrisikos, der Anwendungsbereich der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einschließlich der Ausnahme nach Artikel 482, anerkennungsfähige Absicherungen, die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. Ausgehend von diesem Bericht und sofern dessen Ergebnis lautet, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, um Artikel 381, Artikel 382 Absätze 1, 2 und 3 und die Artikel 383 bis 386 betreffend diese Punkte zu ändern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191, Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241, Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 243 bis 266, Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311, Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324, Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377, Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379, Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386, Teil 2 und Artikel 99 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen. Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Erkennt die nach Absatz 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Maßnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBA an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor: die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos, die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene gefährden könnten, eine Begründung, weshalb die Artikel 124 und 164 dieser Verordnung sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht ausreichen, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben, Entwürfe nationaler Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden soll; diese betreffen: die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92, die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403, die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455, die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU, die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6, Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien oder Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche, eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese Entwürfe von Maßnahmen für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält, um die Situation zu beheben und eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt. Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung. Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 21 abzulehnen. Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBA dem Rat, der Kommission, und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu. Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen. Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt. Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht. Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen; die Artikel 124 und 164 sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU reichen angesichts der relativen Wirksamkeit dieserMaßnahmen nicht aus, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben; die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen sind besser geeignet, um auf das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu reagieren, ohne unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten oder auf Teile davon oder auf das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich zu ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts zu bilden oder zu schaffen; das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat und zur Bewältigung der Risiken wurden nicht bereits andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 201336/EU ergriffen. Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweise. Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden. Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Zweigstellen anwenden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde. Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an. Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung. Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten. Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage mindestens jährlich. Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 1 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern vi und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBA in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren: die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92, die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403, die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 zu erlassen. Der gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakt stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2. Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt: 60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015, 70 % ab dem 1. Januar 2016, 80 % ab dem 1. Januar 2017, 100 % ab dem 1. Januar 2018. Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten. Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung. Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB bis zum 30. Juni 2016 Bericht darüber, ob die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 460 Absatz 2 angepasst werden sollte. Diese Prüfung sollte Entwicklungen der Märkte und der internationalen Aufsichtsregeln sowie unionsspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen. Die EBA prüft in ihrem Bericht insbesondere eine Verschiebung der Einführung der verbindlichen Mindestquote von 100 % auf den 1. Januar 2019. In dem Bericht werden die Jahresmeldungen nach Artikel 509 Absatz 1, einschlägige Marktdaten und die Empfehlungen der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich machen, um die schrittweise Einführung gemäß Artikel 460 zu ändern und die Einführung einer verbindlichen Mindestquote von 100 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 bis 2019 zu verschieben und für 2018 eine verbindliche Mindestquote von 90 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung vorzuschreiben. Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung zieht die Kommission den Bericht und die Prüfung nach Absatz 1 heran. Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt wird nicht vor dem 1. Januar 2018 angewandt und tritt spätestens am 30. Juni 2017 in Kraft. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gemäß den Artikeln 456 bis 460 wird ab dem 31. Dezember 2014 unbefristet gewährt. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 456 bis 460 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss aufgehoben, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, unterrichtet sie zeitgleich das Europäische Parlament und den Rat. Ein gemäß den Artikeln 456 bis 460 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36. eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.