art_60__para__4
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers — genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des „Design für alle“ berücksichtigt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.