art_61__para
(1) Beabsichtigen Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Anforderungen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen derartigen Anforderungen oder Kriterien entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) die Gütezeichen-Anforderungen betreffen lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die Gegenstand des Auftrags sind; b) die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erteilt, an dem alle relevanten interessierten Kreise — wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen — teilnehmen können; d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich; e) die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.