art_92__para
(1) Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht auf eine der im Folgenden genannten Arten mit: a) mittels einer Auftragsbekanntmachung; b) mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; c) mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.