art_97__para__2
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an Wettbewerben darf nicht beschränkt werden a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon; b) aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.