art_99__para__10
(5) Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Kommission im Kontext der Anwendung der Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.