art_99__para__12
Die öffentlichen Auftraggeber gewähren den Zugang zu diesen Aufträgen; der Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen kann jedoch in dem Umfang und unter den Bedingungen verwehrt werden, wie in den geltenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten und Datenschutz festgelegt ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.