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Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von Einlagenportfolios, verwendet werden können, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger bei dem betreffenden Kreditinstitut hinausgehen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.