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Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, erhalten die Erstattung von einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entrichtet die Erstattungen entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereit und erstattet dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.