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Um — insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 — eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen. Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig. Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.