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art_16__para_2__text_1

DGSD

Bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird, werden den Einlegern die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt. Die Einleger bestätigen den Empfang dieser Informationen. Für diesen Zweck ist die in Anhang I festgelegte Vorlage zu verwenden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.