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art_16__para_6__text_1

DGSD

Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge werden die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informiert, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.