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DGSD

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut im Falle seines Austritts oder seines Ausschlusses aus einem Einlagensicherungssystem seine Einleger innerhalb eines Monats nach einem solchen Austritt oder Ausschluss darüber informiert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.