Artikel 1
Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest. Diese Richtlinie gilt für gesetzliche Einlagensicherungssysteme, vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute. Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen: vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht, institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.