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Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen: vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben, Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert, Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind, Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind, Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). , Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen, Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, Einlagen von staatlichen Stellen, Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.