lexiara

(4)

DGSD

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Erstattungen in einer der folgenden Währungen erfolgen: Währung des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist, Währung des Mitgliedstaats, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat, Euro, Währung, in der das Konto geführt wird, Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Konto befindet. Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert. Falls Konten in einer anderen Währung als der Auszahlungswährung geführt wurden, wird der Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die einschlägigen Verwaltungsbehörden die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.