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Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt. Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge runden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 5000 EUR hinausgeht. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen passen die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt an.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.