art_6__para_6__text_1
DGSD
DIRECTIVE 2014/49/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 16 April 2014 on deposit guarantee schemes (recast) (Text with EEA relevance) · European Union
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 3. Juli 2020 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.
← (6) · All articles · (7) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.