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DGSD

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem Umfang, in dem die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist, berücksichtigt werden, sofern die Verbindlichkeiten zu oder vor dem Zeitpunkt fällig wurden, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. Die Einleger sind vor Vertragsabschluss vom Kreditinstitut zu unterrichten, falls ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags berücksichtigt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.